Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1883)
- Date
- 1883-12-01
- Page
- Seite 280 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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280 Sklavin erzeugten Kinder, oder diejenigen ursprünglich heidnischen Sklaven, welche sich zum Judentum bekehrt, hierdurch aber nicht von selbst ihre Freiheit erlangt hatten. Wurden nun solche Sklaven oder Sklavenkinder verkauft, so wurden sie ini siebenten Jahre nach dem Verkaufe frei und mußten von ihrem letzten Herrn ausgestattet werden. Endlich gab es noch wirkliche Sklaven, die Kinder von Heiden, welche in die Sklaverei verkauft waren, oder heidnische Sklaven, die man vom Auslande gekauft hatte oder als Sklaven verkaufte Kriegsgefangene oder endlich die in der Sklaverei geborene Kinder dieser drei Arten von Sklaven. Solche eigentliche Sklaven waren ein vererbliches und verkäufliches Eigentum ihrer Herren. Allein auch sie waren keineswegs, wie bei den meisten Völkern des Altertums und wie zunl großen Teile die Negersklaven Nordamerika's noch in unfern Tagen ihrem Herrn gegenüber rechtlos, vielmehr hatten auch sie ganz bestimmte Rechte, die nicht verletzt werden durften. Dem Herrn stand gegen sie nur ein beschränktes Züchtigungsrecht zu. Hatte er seine Sklaven hierbei erheblich verletzt, ihm ein Auge öder auch nur einen Zahn ausgeschlagen, so mußte er denselben unentgeltlich freilassen. Hatte er den Sklaven ermordet, so traf den Herrn ebenso die Todesstrafe, wie den Mörder eines freien Menschen. Der Sklave konnte eigenes Vermögen, sogar seinerseits wieder Sklaven erwerben. Dem von seinem Herrn geflüchteten Sklaven stand ein Asylrecht zu, er durfte seinem Herrn nicht wieder ausgeliefert werden. Die Dienstboten und die Sklaven sollten am Sabbath und an den übrigen Festtagen keine Arbeit verrichten, sondern ebenso feiern und ausruhen, wie die Freien. Auch an den religiösen Festlichkeiten nahmen sie vollen Anteil. In dieser Hinsicht heißt es wiederholt in der Thora: „Freue dich vor deinem Gotte an deinem Feste, du, dein Sohn und „deine Tochter, dein Knecht und deine Magd." Die Sklaverei hatte bei den alten Inden die milde Form der Hanssklaverei; es lag dies schon in den Verhältnissen der durchgehends kleinen Grundbesitzungen, welche eine Plantagenwirtschaft mit Massensklaverei, wie im alten Rom und im modernen Nordamerika nicht zuließeil. Der Knecht und die Magd gehörten zur Familie des Dienstherrn und waren dadurch schon einer guten Behandlung sicher. Auch auf die Thiere erstreckte sich die Fürsorge des Gesetzes, auch sie sollten milde behandelt werden. Zum Ausdreschen der Frucht bediente man sich der Ochsen. Die Thora verbot nun, dem Ochsen beim Dreschen das Maul zu verbinden. Das Thier sollte nicht die Qual haben, seine Speise vor sich zu sehen, ohne an dieselbe gelangen zu können. Fand jemand ein Stück Vieh auf dem Felde liegen, so durfte er es nicht liegen lassen, sondern mußte ihm aufhelfen. Eine eigentüinliche Verordnung betraf die Vogelnester. Fand jemand ein solches und in demselben die Alten mit den Jungen oder die Alte auf den Eiern, so durfte er nicht die Alten zusammen mit den Jungen oder mit den Eiern ausnehmen, vielmehr war ihm nur gestattet, die Jungen oder die Eier allein an sich zu nehmen, die Alten mußte er fliegen lassen, „damit es," wie es in der Schrift ausdrücklich heißt, „dir wohl „ergehe, und du lange lebst." So wichtig wurde dies Gebot gehalten; auch heißt es mit Bezug auf dasselbe in den Sprüchen der Väter, daß die Anordnungen hinsichtlich der Vogel-