Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1883)
- Date
- 1883-12-01
- Page
- Seite 279 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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279 „Wenn dein Bruder bei dir verarmt und dir verkauft wird, so sollst „du ihn nicht Knechtsarbeit verrichten lassen. Wie ein Tagelöhner,. „wie ein Beisasse soll er bei dir sein, bis zum Jobeljahr soll er bei „dir Dienste thun. Dann soll er von dir gehen, und seine Kinder „mit ihm, und soll er zurückkehren zu seiner Sippschaft und zu dem „Erbgute seiner Väter. Denn meine Knechte sind es, die ich „herausgeführt aus dem Lande Egypten, sie sollen nicht als Knechte „verkauft werden." Das Gesetz spricht hier von einem verarmten Grundbesitzer, der zuerst seinen Grundbesitz oder vielmehr die Nutzungen seines Grundbesitzes und sodann sich selbst verkauft hat oder schuldenhalber vom Gerichte verkauft worden ist. Seine Dienstbarkeit soll nicht die eines Sklaven, sondern die Arbeitspflicht eines freien Mannes sein. Im Jobeljahre, in welchem er wieder in den Besitz seines Grundvermögens gelangt, soll er auch seine persönliche Freiheit wieder erhalten. Zu einer solchen Schulddienstbarkeit konnte der verarmte Israelit sich auch an einen im Lande wohnenden Nichtisraeliten verkaufen oder an einen solchen verkauft werden. Er trat dann zu diesem feinem Dienstherrn in dasselbe Verhältnis, als wenn derselbe ein Israelit gewesen wäre. Nur konnte er in einem solchen Falle auch schon vor dem Jobeljahre durch einen Verwandten ausgelöst werden und auch wohl sich selbst lösen, wenn er hierzu im Stande war. Der Preis der Auslösung richtete sich nach der Zahl der Jahre, die bis znm nächsten Jobeljahre zu verstreichen hatten. Diesen Schuldknechten gegenüber stehen die sogenannten hebräischen und die heidnischen Sklaven. Über die erstern spricht sich das 2. Buch Moses, Kapitel 21, Vers 2 ff. folgendermaßen aus: „So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen „und im siebenten Jahre zur Freiheit unentgeltlich ausgehen. Ist er „allein gekommen, so soll er allein gehen, ist er der Mann einer „Frau, so soll seine Frau mit ihm gehen. So aber sein Herr ihm „eine Frau giebt, und sie ihm Söhne oder Töchter gebiert, so sollen „die Frau und die Kinder dem Herrn verbleiben und er allein gehen. „Wenn aber der Knecht spricht, ich liebe meinen Herrn, meine Frau „und meine Kinder und ich will nicht frei ausgehen, so soll ihn sein „Herr vor das Gericht bringen und ihn an die Thür oder an den „Thürpfosten stellen und mit dem Pfriemen sein Ohr durchbohren „und alsdann soll ihm der Knecht ewig dienen." Dieses „ewig" heißt aber, nach der traditionellen Auslegung, bis zum nächsten Jobeljahre. Diese Stelle und die ähnliche im 5. Buche Moses, Kapitel 15, Vers 12 ff., wo übrigens auch besonders vorgeschrieben ist, daß der Herr den Knecht im siebenten Jahre nicht unbeschenkt entlassen, sondern aus dem Ertrage seiner Viehzucht, seiner Scheune, seiner Kelter, also mit jungem Vieh, Getreide und Wein ausstatten soll, hat den Bibelerklärern manche Schwierigkeit bereitet, namentlich auch hinsichtlich des Ausdrucks „Hebräischer Knecht." Ein neuerer Bearbeiter des mosaischen Rechts, Saalschütz, sucht die Schwierigkeit dadurch zu heben, daß er meint, unter den „hebräischen Knechten" seien diejenigen zu verstehen, welche entweder in der Knechtschaft geboren seien, wie die in der angeführten Stelle erwähnten, von dem Knechte mit der ihm von seinem Herrn zur Frau gegebenen