Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1883)
- Date
- 1883-12-01
- Page
- Seite 277 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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— 27? — So durfte bei der Ernte auf dem Ackerfelde eine Ecke, deren Größe durch traditionelle Bestimmungen festgestellt war, vom Eigentümer nicht abgeerntet, vielmehr die Frucht den Armen zur Aberntung überlassen werden. Wenn bei der Ernte und der Abfuhr der Frucht eine oder mehrere Garben auf dem Felde vergessen waren und liegen geblieben, so durfte man sie nicht wegholen, sie verfielen vielmehr an die Armen. Die Nachlese auf den Feldern, in den Weinbergen, den Obsthainen und an den Olivenbäumen durste der Eigentümer nicht halten, sondern sie, wie es ausdrücklich heißt, den Fremdlingen, den Witwen und den Waisen überlassen. Auch bei dieser Bestimmung ist wieder des Fremdlings ganz besonders gedacht. „Erinnere dich" heißt es, „daß du ein Knecht warst im Lande Aegyp- „ten," deshalb befehle ich dir, solches zu thun. Daß diese Vorschriften nicht leere Worte blieben, bestätigt das bereits von mir erwähnte Buch Ruth,,, in welchem wir finden, wie die fremde, moabitische Witwe Ruth auf den Äckern des Boas Nachlese hält und hierbei von deni Grundherrn noch der besondern Fürsorge der Schnitter empfohlen wird. An diese Vorschriften schließen sich die Gesetze an, nach denen es jedem Wanderer gestattet war, auf den Äckern Kornähren und in den Weinbergen Trauben zur Stillung des Hungers oder des Durstes zu pflücken und sofort zu verzehren. Der Gebrauch der Sichel zum Abmähen und eines Korbes zur Mitnahme der Frucht war aber hierbei verboten. Die Erlaubnis sollte nur dazu dienen, ein augenblickliches Bedürfnis zu befriedigen. Der Grundbesitzer war verpflichtet, von dem Ertrage seines Landes und seines Viehstandes einen gewissen Teil, nämlich die Erstlinge und sodann den Zehnten für bestimmte gottesdienstliche, wolthätige oder gemeinnützige Zwecke hinzugeben. Die Bestimmungen, welche die Torah über den Zehnten trifft, scheinen sich in manchen Punkten zu widersprechen, und sind die Ausleger über die Lösung dieser Widersprüche vielfach verschiedener Meinung. Sie stimmen indessen darin überein, daß in jedem dritten Jahre ein „sogenannter Armenzehnt gegeben werden mußte. Diese Armenzehnte an Korn, Öl, Wein, jungem Vieh und an den sonstigen Erträgnissen sollte in jeder Gemeinde besonders gesammelt und an die Leviten, die bedürftigen Freindlinge, die Witwen, die Weisen und an die sonstigen Armen verteilt werden. Ein anderer Zehnt muhte an dein Orte verzehrt werden, an welchem das Nationalheiligtum, ursprünglich die Stiftshütte, später der Tempel, sich befand, also von Salomons Zeiten an, zu Jerusalem. Zu diesem Zwecke mußten die sämmtlichen Grundbesitzer ihre Erträge abschätzen und den zehnten Teil des Wertes in barem Gelde nach Jerusalem bringen. Aus diesen Geldern wurde unter Anderm wie es scheint, ein allgemeiner Fonds gebildet, aus welchem eine Speisung aller Anwesenden einschließlich der ausdrücklich benannten Knechte und Mägde, sowie des Fremdlings und der übrigen Klassen der Hülfsbedürftigen vorgenommen wurde. Es war aber diese Speisung nicht etwa ein besonderes Vorrecht für die Eingesessenen Jerusalems, vielmehr nahm mehr oder weniger die ganze Nation daran Teil. Es war näinlich Vorschrift, daß dreimal im Jahre, am Pesacham Schebuoth- und am Sukkoth-Feste sämmtliche Männer des Landes nach Jerusalem wallfahren mußten. In dem ähnlich wie bei Armenzehnten, alle drei Jahre einfallenden Zehntjahre für Jerusalem, pflegten nun die Männer soweit es an-