Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1883)
- Date
- 1883-12-01
- Page
- Seite 276 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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276 „ist die Bewandnis des Erlasses: Jeder Schuldherr erlasse das „Darlehen, das er seinem Nächsten geliehen, er soll nicht um Zahl- „ung heischen, seinen Nächsten und seinen Bruder, denn ein Erlaß „Gottes ist verkündet. Vom Ausländer magst du Zahlung heischen, „was du aber bei deinem Bruder stehen hast, soll deine Hand lassen." Ferner heißt es daselbst: „So ein Dürftiger unter dir ist, einer deiner Brüder, an einem „deiner Thore in dem dir von dem Herrn deinem Gotte gegebenen „Lande, so verhärte nicht dein Herz und verschließe nicht deine Hand „gegen dein dürftigen Bruder, sondern aufthun sollst du deine Hand „und du magst ihm auf Pfund leihen, so weit es hinreicht für „seinen Mangel." Sodann folgt die bereits vorhin von mir angeführte Mahnung, sich durch die etwaige Mühe des Erlaßjahres ja nicht abhalten zu lassen, dem Bedürftigen zu leihen. In der angeführten Stelle ist der Bruder der Ausländer, und nicht etwa dem in Lande wohnenden Fremdling, dem Nichtjuden, gegenübergestellt, der letztere steht demgemäß auch hinsichtlich dieses Gesetzes dem Juden gleich. Diese Bestimmungen hat man vielfach so aufgefaßt, als ob durch das Erlaßjahr die Schulden vollständig aufgehoben wurden, so daß alle sieben Jahre eine allgemeine Schuldentilgung stattgefunden hätte. Allein eine solche geradezu revolutionäre Maßregel darf man von der Torah nicht voraussetzen, sie hätte auck> nur das Gegenteil von dem bewirken können, was die ganze mosaische soziale Gesetzgebung herbeiführen wollte, nämlich den sozialen Frieden zwischen Beniittelten und Unbemittelten. Diese Ansicht wird uns von den hervoragendsten Lehrern des mosaischen Rechts, namentlich von Michaelis und Saalschütz verworfen und dem siebenten Jahre die Eigenschaft eines Erlaßjahres nur in dem Sinne zugeteilt, daß in demselben keine Schuld eingefordert und keine Pfändung, keine gerichtliche Zwangsvollstreckung wegen Schulden vorgenommen werden durfte. Es war auch ganz folgerichtig, daß bei einem Volke von Ackerbauern in eineni Jahre, in welchem es keine regelniäßige Ernte gab und die gewachsene Frucht nicht dem Eigentümer zufiel sondern Gemeingllt wurde, eine Beitreibung der Schulden nicht stattfinden durfte. Das Erlaßjahr war somit ein Ruhe- und ein Brachjahr für das Land und zugleich eine erhebliche Erleichterung und Unterstützung für die ärmere Volksklassen. Diese hatten keine Verfolgung oder Auspfändung wegen Schulden zu befürchten und durften sich anderseits an km Genüsse der gewachsenen Früchte betheiligen. Mochte nun dieser Mitgenuß hinsichtlich der Kornfrüchte vielleicht nicht erheblich sein, so war dies bei der Obsternte, welche durch die Nichtbestellung des Landes keine Einbuße erlitt, keineswegs der Fall. Der Ertrag der Viehzucht blieb dem Eigentümer, wenigstens ist das Gegenteil nicht vorgeschrieben und war dies wol nüt einer der Gründe, die dem altjiidischen Grundbesitzer über die sonstige Einbuße leichter hinweg helfen konnte. Aber auch während der sechs Arbeitsjahre waren die ärmern Volksklassen von dem Genüsse der Landesfrüchte nicht vollständig ausgeschlossen. Abgesehen von den unzähligen Stellen, in denen die Bibel die Wolhabenden zur Mild- .hütigkeit gegen die Armen und Bedrückten auffordert, hatten diese auch ganz bestimmte, gesetzlich ihnen zugewiesene Ansprüche geltend zu machen.