Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 12 (1.12.1883)
- Date
- 1883-12-01
- Page
- Seite 275 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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275 bleiben und abwarten, bis ihm der Schuldner das Pfand herausbrachte. Es war sonach die Wahl des Pstindes nicht in das Belieben des Gläubigers gestellt, und enthält diese Bestiinmung einen zarten Schutz für die Unverletzlichkeit der Wohnung gegen unverschämte Gläubiger. Eine ganz merkwürdige, die Ackerbau- und die finanziellen Interessen gleich nahe berührende Einrichtung war die des Erlaßjahres. Dieses Erlaßjahr traf alle sieben Jahre ein, so daß jedes siebente Jahr ein Erlaßjahr oder, wie es auch genannt wird, ein Sabbathjahr war. Wie der siebente Tag der Woche, der Sabbath, ein allgemeiner Ruhetag, so sollte jedes siebente Jahr ein allgemeines Ruhejahr sein. Dieses Jahr hatte wesentlich zwei Wirkungen, einerseits durfte in demselben durchaus kein Ackerbau getrieben werden, anderseits war es verboten, irgend eine Schuld einzufordern oder beizutreiben. Es heißt im 3. Buche Moses Kapitel 25: „Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre die Reben „deines Weinberges beschneiden und dessen Früchte ernten. Aber „im siebenten Jahre soll eine Sabbathfeier sein für das Land; ein „Sabbath dem Herrn. Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen „Weinberg nicht schneiden. Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du „nicht einernten und die Trauben deiner unverarbeiteten Weinstöcke „nicht lesen, eine Sabbathfeier soll es für das Land sein. Es soll „aber der Ertrag der Feier des Landes euch zur Speise dienen, für „dich, deinen Knecht, deine Magd, deinen Taglöhner und deinen Bei- „sassen, die bei dir wohnen. Auch für dein Vieh und für das Wild, „welches im Lande ist, soll der ganze Ertrag zur Speise dienen." Es durfte also der Grundbesitzer in dem Sabbathjahre weder säen noch ernten. Von der von selbst gewachsenen Frucht durfte er allerdings genießen, aber auch Andere von dem Mitgenusse nicht ausschließen. Die Frucht war vielmehr Gemeingut Aller, namentlich der niedern und ärmern Volksklassen. Auch dem Vieh und sogar dem Wilde sollte der Genuß nicht gewehrt werden. Es trat somit hinsichtlich der Früchte dieses Jahres eine Art Koinmunismus ein, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß wegen Mangels der Aussaat der Ertrag der Kornfrucht ein geringer sein mußte. Das Ackerland lag wesentlich in der Brache und mochte wol hauptsächlich als Viehweide benutzt werden. Der Gesetzgeber mußte von vorn herein ein großes Vertrauen in die Ertragsfähigkeit des Landes gehabt haben, daß er solche Vorschriften anordnen durfte, wonach in jedem siebenten und wegen der mangelnden Bestellung auch im achten Jahre keine oder doch nur eine geringe Ernte zu erwarten war. Es heißt auch ausdrücklich in dem voxgedachten Kapitel Vers 21: „Meinen Segen werde ich senden im sechsten Jahre, daß er die „Frucht hervorbringe für drei Jahre." Indessen ließ sich auch voraussetzen, daß der tüchtige jüdische Bauernstand nicht die Hände in den Schooß legen, sondern während der sechs Arbeitsjahre durch Ansammlung und Aufspeicherung von Vorräthen für das siebente und achte Jahr Vorsorge treffen würde. Hinsichtlich des Verbots der Schuldeinforderung im siebenten Jahre ist im 5. Buche Moses Kapitel 15 folgendes bestimmt: „Nach Ablauf von sieben Jahren sollst du Erlaß halten. Und dies