Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 11 (1.11.1883)
- Date
- 1883-11-01
- Page
- Seite 261 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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261 „Du sollst nicht nehmen von deinem Bruder Zins an Geld, Zins „an Speise, Zins von irgend einer Sache, die verzinst werden kann. „Von dem Ausländer magst du Zins nehmen, von deinem Bruder „soW du keinen Zins nehmen, damit dich der Herr, dein Gott segne „in allem, was deine Hände beschicken, in dem Lande, zu welchem „du kommst, es zu erobern." Hier gebraucht der Gesetzgeber im Gegensätze zu dem Worte „oobiobo" „dein Bruder", nicht das Wort „Oer" „Fremdling", sondern ausdrücklich „dlooliri", „Ausländer". Also nicht mit dem im Lande sich aufhaltenden Fremdlinge, sondern nur mit dem Ausländer durfte der Israelit in Zinsverbindung treten. Es wird von den alten jüdischen Rechtslehrern darauf aufmerksam gemacht, daß nicht nur das Zinsnehmen, sondern auch das Zinsgeben einem Inländer gegenüber verboten war. Beide Verbote unterlagen den Strafen der Geißelung mit 39 Hieben. Es war demnach nicht gestattet, im Jnnlande Geld auf Zinsen auszuleihen. Wollte Jemand seine Gelder zinsbar anlegen, so mußte er damit in das Ausland gehen und es etwa bei den phönizischen Kaufleuten zu Handelsspekulationen belegen. Indessen konnte bei dem verhältnisniäßig nicht erheblichen internationalen Verkehr, den die mosaische Gesetzgebung bei den Israeliten voraussetzen durste, die zinsbare Belegung der Gelder im Auslande immer nur eine Ausnahme bilden. Es mußte deshalb im Wesentlichen das Geld im Lande bleiben, wo es indessen keine Zinsen trug. Die Folge hiervon mußte die sein, daß jeder seine liberflüssigen Gelder auf die Verbesserung seiner Ländereien oder als Aussteuer für die nicht erbberechtigten Töchter verwendete, er aber auch leicht dazu vermocht werden konnte, dieselben für milde oder sonst gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Auf jeden Fall fiel durch das Zinsverbot ein wichtiger Sporn für das Ansammeln von Schätzen, für ein habgieriges Zusammenraffen hinweg. Es wurde hierdurch dem allzugroßen Geldreichtum einzelner Personen und insbesondeee auch dem Uebelstande gesteuert, daß einzelne Reiche eine größere Zahl weniger beinittelter Personen durch zinsbare Darlehen von sich abhängig machten. Im altjüdischen Staate konnte eine Ausbeutung des geringen Mannes, namentlich des Kleinbauern durch den Reichen nicht stattfinden, überhaubt ein Wuchertreiben sich nicht geltend machen wie solches wiederholt in Athen und Rom so tief eingerissen war und mehrfach die Existenz der Republik bedroht hatte. Auch die zinsbeschwerten Hypotheken, über welche zu allen Zeiten und nicht im geringsten Maße in der Gegenwart in den ackerbautreibenden Kreisen so mannigfach geklagt wird, blieben dem von der Torah construirten Gemeinwesen fremd. Der Bauer konnte, wenn er verschuldet war, die Früchte seines Landes, soweit sie den Unterhalt der Seinigen überstiegen, zur Amortisation seines Schuldkapitals verwenden, ohne von Zinsen bedrückt zu werden. Aber andererseits durfte er auch, trotz der Unverzinslichkeit der Darlehen wohl daraus hoffen, solche im Bedürfnisfalle zu erhalten, wenn er überhaupt ein Mann war, der Kredit verdiente. Was sollte denn der Wohlhabende mit allen seinen überflüssigen Geldern machen? Er mochte in manchen Fällen froh sein, wenn er sie nicht selbst zu verwahren brauchte und sich jemand fand, der ihm diese Last abnahi», wenn er nur mit Sicherheit auf deren Rückzahlung rechnen durfte. Außerdem trat auch das Religionsgesetz mit seinen positiven Aussprüchen helfend ein. Ausdrücklich war es den Wohlhabenden zur besonderen religiösen