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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1883-11-01 · Heft 11 (1.11.1883) · p. Seite 262

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 11 (1.11.1883)
Date
1883-11-01
Page
Seite 262 (sequence 22)
Language
German
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262 Pflicht gemacht, gegen die ärmeren Brüder nicht hartherzig zu sein und namentlich nicht mit Rücksicht auf das Zinsverbot und das später noch zu erwähnende Erlaßjahr ihm nicht die notwendigen Vorschüsse zu weigern. So sagt die Schrift unter anderem im 5. Buche Moses, Kapitel 15 ff: „Hüte dich, daß nicht in deinem Herzen ein nichtswürdiger Gedanke „sei, nämlich daß nahe sei das siebente Jahr, daß Erlaßjahr und „daß dein Auge mißgünstig sei gegen deinen armen Bruder und du „ihm nichts vorstrecken wolltest; er rufe über dich zu Gott und es „wird dir zur Sünde sein. Geben sollst du ihm und es dir im „Herzen nicht mißfallen, daß du ihm giebst; denn wegen dieser Sache „wird dich Gott dein Herr segnen in allem deinem Thun und in „allen Werken deiner Hand." War es verboten, von den verliehenen Geldern Zinsen zu nehmen, so war es dagegen erlaubt, sich zur Sicherheit des Kapitals ein Pfand bestellen zu lassen oder wegen der Beitreibung desselben die gerichtliche Pfändung nachzusuchen. Wie indessen in den modernen Gesetzgebungen, auch in unserer neuesten deutschen Civilprozeßordnung, Bestiminungen getroffen sind, nach welchen dem Schuldner gewisse zu seinem und der Seinigen Lebensunterhalte durchaus erforderlichen Gegenstände nicht abgepfändet werden dürfen, so hatte auch das mosaische Recht ähnliche Anordnungen. So war es ausdrücklich verboten, die in jedein Hause befindlichen und für den Haushalt unentbehrlichen Handmühlen, auf denen jede Familie ihr Mehl selbst zu mahlen pflegte, zu pfänden, ebenso durfte einer Wittwe das Kleid nicht gepfändet werden. Hatte man von einem Armen dessen Kleid zum Pfände genommen, so mußte man es ihm vor Sonnenuntergang zurückgeben, damit er, wie solches bei den ärmeren Volksklassen des Orients es heute noch Gebrauch ist, sich derselben des Nachts als Decke bedienen konnte. (Fortsetzung folgt.) Weferale und Willeikungen. Allgemeines Lexicon sümmtlicher jüdischer Gemeinden Deutschlands nebst statistischen und historischen Angaben re. zum Gebrauche für Behörden, Gemeindevorstände, Reisende, Gewerbtreibende rc. von Ä. Heidingsfelder Frankfurt a. M. 1884. Verlag der hebräischen Buchhandlung von A. I. Hofmann. (180 Seiten.) In diesem äußerst wertvollen Lexicon, werden uns in alphabetischer Folge die Namen der Plätze in Deutschland angeführt, in welchen Juden wohnen, mit genauer Angabe der Provinz, in der sie liegen und niit Hinzufügung der nötigen Notizen über Synagogen und Cnltusbeamte. Es ist durch diese Schrift der erste Schritt zu einer äußeren Organisation der Juden in Deutschland gethan, und sind wir Herrn Heidingsfelder, der unter großen Mühen und Auslagen die nötigen Daten gesammelt, hiefür zu Dank verpflichtet. Der Wert des Buches wird durch die beigegebenen kurzen historischen Notizen erhöht. Wir wünschen

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