Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1883-11-01 · Heft 11 (1.11.1883) · p. Seite 260

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 11 (1.11.1883)
Date
1883-11-01
Page
Seite 260 (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2969669-2969698-2969710--0894-2971332
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

260 hat das mosaische Zinsverbot vielfach als ein rein moralisches oder religiöses aufgefaßt, als ob es gegen Religion und Sittlichkeit verstoße, von Darlehn überhaupt Zinsen, wenn auch noch so mäßige, zu nehmen. Auch die katholische Kirche des Mittelalters hat diese Auffassung geteilt und im kanonischen Rechte das Zinsverbot allgemein aufgestellt, was bei den eigentümlichen Verhältnissen und namentlich den Grundbesitzverhältnissen des Mittelalters mit seinem Feudalsystem und der ausgebreiteten toten Hand sicherlich durchaus verfehlt war. Ich glaube aber nicht, daß die mosaische Gesetzgebung bei ihrem Zinsverbote diesen Gesichtspunkt int Auge hatte, ich bin vielmehr der Ansicht, daß das Zinsverbot einen Teil jener Institutionen bildete, welche wesentlich sozialer Natur und darauf berechnet waren, dem Ackerbau und insbesondere der Erhaltung des Kleinbauernstandes zu Hülfe zu kommen. Das Gesetz verbot innerhalb des Landes Palästina Zinsen zu nehmen und zu geben. Es machte hierbei keinen Unterschied zwischen Israeliten und Nichtisraeliten, es war vielmehr durchaus verboten, von irgend einem Landeseingesessenen Zinsen zu nehmen. Nur von dem Ausländer durfte man Zinsen nehmen und ihm solche geben. Anders lassen sich die Bestimmungen der Torah nicht gut auffassen. Im Allgemeinen wird der Fremdling im Lande, der Nichtisraelit, dem Israeliten in sozialer Hinsicht völlig gleichgestellt. In demselben Kapitel 19 des dritten Buches Moses, in welchem Vers 18 das herrliche, grundlegende Gebot aufgestellt ist: „Liebe Deinen Nächsten wie dich selbst" heißt es bald darauf in Vers 36 und 34 „So sich in eurem Lande ein Fremder bei euch aufhält, sollt ihr ihn „nicht drücken, wie der Einheimische unter euch soll auch der Fremd- „ling sein, der sich bei euch aufhält. Du sollst ihn lieben wie „dich selbst, denn Fremdlinge seid ihr gewesen im Lande Aegypten, „ich der Herr bin euer Gott." Durch diesen letzten Zusatz ist das Gebot, auch den Fremdling wie sich selbst zu lieben unter den besondern heiligen Schutz der Gottheit gestellt. Der Fremdling, also der Nichtjude, der sich in Palästina aufhielt, namentlich auch der, wie das Beispiel von dem Aufenthalte der Israeliten in Aegypten, wo sie mehrere hundert Jahre zugebracht hatten, andeutet, seinen dauernden Wohnsitz in Palästina genommen hatte, wird von der Torah als eine besonders zu schützende und zu unterstützende Person betrachtet und in vielen Stellen den Wittwen, den Weisen und anderen schutzbedürfenden Personen gleichgestellt. Hinsichtlich des Zinsverbots heißt es nun in demselben 3. Buche Moses Kapitel 25 Vers 35 ff.: „So dein Bruder bei dir verarmt und seine Hand schwach wird, so „stärke ihn, den Frenidling und Beisassen, daß er bei dir lebe, nimm „nicht von ihm Zins und Vorteil, fürchte dich vor deinem Gotte, „daß dein Bruder bei dir lebe. Dein Geld sollst du ihm nicht um „Zins uird deine Speisen nicht um Vorteil geben. Ich bin der Herr, „euer Gott, der dich herausgeführt hat aus dem Lande Aegypten, „dir zu geben das Land Kanaan, um euer Gott zu sein." Also auch hier, wo der Fremdling bem Bruder gleichgestellt wird, die Hinweisung auf Gott selbst, der die Israeliten aus Aegypten herausgeführt hat, wo sie selbst Frenidlinge gewesen sind. Im 5. Buche Moses heißt es in Kapitel 23, Vers 20 und 21:

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.