Mannheim
Compact Memory

Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1883-11-01 · Heft 11 (1.11.1883) · p. Seite 259

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 11 (1.11.1883)
Date
1883-11-01
Page
Seite 259 (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2969669-2969698-2969710--0893-2971331
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

dieses Jahr verstrichen, so blieb das Haus dem Käufer und fiel im Jobeljahre nicht wieder an den Verkäufer zurück. Von dieser letztem Bestimmung trat aber wieder eine Ausnahme bei den Leviten ein, welche keinen andern Grundbesitz als Häuser in den ihnen angewiesenen, sämmtlich ummauerten Städten nebst einem Grundstücke in der Feldmark hatten. Damit die Leviten auf die Dauer von diesem Eigentume nicht verdrängt werden konnten, sollten deren Häuser jederzeit dem Rückkaufsrechte und im Jobeljahre dem Rückfalle unterliegen. Ein Tausch mit den Ländereien scheint, soweit dieselbe innerhalb des Stammes blieben, zwar nicht verboten gewesen zu sein, aber als ein grober Verstoß gegen die gute Sitte gegolten zu haben. Einen Beleg hierfür finden wir in der Erzählung von Naboth, dem Bürger der damaligen Königsstadt Jesreäl, welcher dem Könige Achab den Umtausch seines Weinberges in friedlichen Worten weigerte, wofür er durch die nichtswürdigen Ränke der Königin Jsebel Leben und Eigentum zugleich einbüßen mußte. Hatte in dieser Weise Gesetz und Sitte dafür gesorgt, daß der Grundbesitz in der Familie des ursprünglichen Besitzers erhalten blieb, wobei noch hervorgehoben werden soll, daß die, nur ausnahmsweise, grundbesitzendeu Töchter sich nnr in der Familie des Vaters, auf jeden Fall nur innerhalb des väterlichen Stammes verheiraten durften, so konnte das Gesetz doch nicht verhindern, daß nicht einzelne oder eine größere Zahl von Grundbesitzern durch irgend welche Ereignisse, durch Unglücksfälle, durch eigene Schuld, in ihren Verhältnissen zurückgiengen und verarmten. Wie war nun diesen zu helfen? Sie konnten allerdings, wie wir gesehen haben, den Fruchtgenuß ihres Grundbesitzes bis zum nächsten Jobeljahre verkaufen, — kam dies vor, so wurde der reichere Nachbar der Pächter des ärmeren, das umgekehrte Verhältnis als in andern Ländern — allein der Kaufpreis mochte in vielen Fällen nicht zur Erhaltung der Familie des Verkäufers bis zum Jobeljahre ausreichen, oder es fand sich kein Käufer oder vielmeher Pächter für das Land. Es konnte sich auch der Arme als Schuldknecht einem Wohlhabenderen verkaufen und war dann einer guten Behandlung und der Wiedererlangung der Freiheit im siebenten Jahre sicher, allein für einen solchen Schuldknecht mochte es oft genug an einem Käufer fehlen, und war es auch nicht Jedermanns Sache, seiner persönlichen Freiheit, auch nur für einige Jahre zu entsagen. Am allerwenigsten konnte dem Gesetzgeber daran gelegen sein, eine solche Schuldknechtschaft der freigeborenen Männer des Volkes zu begünstigen. Die altjüdische Gesetzgebung war sich vollständig darüber klar, daß es absolut unmöglich ist, durch gesetzliche Bestimmungen der Armut vollständig steuern zu wollen. Sagt doch die Torah: „Der Arme wird nicht verschwinden in dem Lande!" sie war auch weit davon entfernt, kommunistische Grundsätze aufstellen zu wollen. Heißt es doch in den Sprüchen der Väter: „Wer da sagt, das Meine sei Dein und das Deine sei Mein, das ist Pöbelweisheit!" allein sie hat es immerhin versucht, durch positive Einrichtungen, soweit es möglich war, dem Ueberhandnehmen der Armut und vor allem dem Mangel und dem Elende zu steuern, insbesondere suchte sie auch dem ehrlichen und nicht arbeitsscheuen Armen Gelegenheit zu geben, sich wieder emporzuraffen. Zunächst glaube ich zu diesen Einrichtungen das Zinsverbot rechnen zu dürfen, d. h. das Verbot, für Darlehen Zinsen zu nehmen und zu geben. Blau

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.