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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1883-11-01 · Heft 11 (1.11.1883) · p. Seite 258

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 11 (1.11.1883)
Date
1883-11-01
Page
Seite 258 (sequence 18)
Language
German
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258 der Kleingrundbesitz für die Ernährung der Familien vollständig ans und gewährte noch vielfachen Überfluß. Um den Grundbesitz in der Familie des urspringlichen Besitzers, beziehendlich diesem selbst zu erhalten, hatte das mosaische Recht das eigentümliche Institut des Jobeljahres. Das Jobeljahr sollte alle 50 Jahre, nach Ablauf von 7 je siebenjährigen Perioden, eintreten. Es war ein Jahr allgemeiner Freiheit, in welchem jeder Zwang, jede Knechtschaft, soweit sie Einheimische betraf, aufhörte. Am Versöhnungstage des Jobeljahres wurde das Schofar geblasen und mit diesen ernsten und feierlichen Klängen das Freiheitsjahr eröffnet. In dem Jobeljahre fiel jeder Grundbesitz, welcher innerhalb der letzten 49 Jahre veräußert war, wieder an dessen ursprünglichen Besitzer oder dessen Erben, und zwar unentgeltlich, zurück. Es konnte deshalb eine wirkliche Veräußerung, ein Übergang des Eigentums von Grund und Boden an einen Andern fast gar nicht Vorkommen, außer dem Falle, daß der Erwerber später Erbe des Veräußerers wurde. Ein Verkauf des Grundbesitzes enthielt weiter nichts, als die Übertragung des Fruchtgenusses des Grundstückes von der Zeit des Verkaufs bis zum nächsten Jobeljahre. Hierüber läßt die Bibel gar keinen Zweifel zu. Es heißt im dritten Buche Mosis, Kapitel 25, Vers 13 ff. „Im Jobeljahre soll Jeder zu seinem Erbgute znrückkehren. Wenn ihr „einen Verkauf schließt mit dem Nächsten oder von demselben kauft, so „soll keiner den andern übervorteilen. Nach der Zahl der Jahre nach dem „Jobeljahre sollst du von dem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Frucht- „jahre soll er dir verkaufen. Nach der größer« Zahl der Jahre erhöht „sich der Kaufpreis, nach der geringer« Zahl derselben vermindert er „sich, denn nur die Zahl der Ernten verkauft er dir." Ünd welches Gewicht der Gesetzgeber auf diese Bestimmungen legt, folgt aus dem Nachsatze: „Du sollst deinen Nächsten nicht übervorteilen und dich vor deinem Gotte „fürchten, denn ich bin Gott euer Herr. Ihr sollt meine Gesetze beobachten „und meine Vorschriften befolgen, so ihr solches thut, sollt ihr sicher „wohnen in dem Lande." Es ist also die Befolgung dieser Vorschrift, welche offenbar gegen die dauernde Verarmung des Bauerstaudes und namentlich dagegen gerichtet ist, daß der eine Nachbar die andern auskauft und sich hierdurch ein Großgrundbesitz bildet, unter den besondern Schutz Gottes gestellt. Dem Verkäufer des Landes und dessen Erben stand es auch schon vor dem Jobeljahre jederzeit frei, das verkaufte Land von dem Käufer wieder einzulösen, wobei sie sich über die von dem letzter» gezogenen Nutzungen zu benehmen hatten. Der Käufer durfte den Rückkauf des Landes nicht verweigern, wenn ihm der Kaufpreis unter Abzug des Reinertrages der Nutzungen vergütet wurde. Dieses Einlösungsrecht stand aber nicht nur dem Verkäufer selbst und dessen Erben, sondern auch überhaupt dem nächsten Verwandten desselben zu, welcher dieserhalb „Goöl" d. h. „Löser" heißt. Von diesem gieng das Grundstück, wenn er es nicht sofort dem ursprünglichen Eigentümer abgetreten hatte, auf jeden Fall im Jobeljahre auf letzteren über. In allen diesen Hinsichten unterliegen die auf dem platten Lande oder in den Dörfern und offenen Städten belegenen Häuser demselben Rechte wie die Ackergrundstiicke. Bei den Häusern in den ummauerten Städten hatte dagegen der Verkäufer oder dessen Go«l nur ein Rückkaufsrecht von einem Jahre. War

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