Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 10 (1.10.1883)
- Date
- 1883-10-01
- Page
- Seite 230 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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230 wenigstens nach den Anordnungen der Thora, ausgeschlossen waren. In einem reinen Ackerbaustaate, wie dem alten jüdischen, konnte es aber ohne Grundbesitz keine Macht geben. Auch die Leviten, die Gehülfen der Priester und zum großen Teile die Lehrer und geistigen Leiter des Volkes hatten nur einen beschränkten Grundbesitz. Während jedem der übrigen 12 Stämme der Israeliten ein besonderer Distrikt des Landes zu dessen Besiedelung übereignet war, sollten die Leviten 48 im 'Lande zerstreuten Städte mit einer verhältnismäßig kleinen Feldmark als Wohnstätten zum Eigentum erhalten. Das ganze Land sollte nach der Eroberung an die einzelnen Familienväter beziehentlich an die einzelnen Familien jedes Stammes verteilt werden, so daß nicht einzelne große Herren große Güterkomplexe erhielten und hierdurch eine Grundaristokratie mit überwiegender Macht gründen konnten, sondern daß von vornherein ein sogenannter Kleinbauernstand vorhanden war, mit welchem die Nation wesentlich zusammenfiel. Die mosaische Gesetzgebung ging nun von dem Bestreben aus, den Besitz der Äcker in den Familien zu erhalten und namentlich dafür zu sorgen, daß einerseits sich doch nicht im Laufe der Jahre ein Großgrundbesitz bildete, andrerseits aber auch, daß der Bauernstand nicht verarmte. Um dieses zu bewirken, war das Erbrecht und das Schuldrecht in eigentümlicher Weise geordnet. Die große Frage der Erhaltung des bäuerlichen Besitzes ist eine von denen, welche auch die Jetztzeit bewegt. Namentlich in unserer heimatlichen Provinz Westfalen, in welcher seit uralten Zeiten ein tüchtiger, selbständiger und kräftiger Bauernstand besteht, der selbst stets ein großes Interesse dafür bethätigt hat, die ererbten Höfe in den Familien zu erhalten, hat man dieser Frage von den verschiedensten Seiten her, auch aus den gesetzgeberischen Kreisen, die größte Aufmerksamkeit zugewendet. Der bekannte Antrag des Freiherrn von Schorlemmer-Alst will diese Frage durch ein besonderes Gesetz erledigt wissen'), und geht eine Strömung dahin, den betreffenden Gesetzesentwurf auf den Bauernstand des ganzen preußischen Staates auszudehnen. Ich muß nun hierbei hervorheben, daß allerdings schon die äußere Lage des jüdischen Bauernstandes eine ganz andere war, als die des westfälischen. Während der letztere zum größeren Teile geschlossene Höfe hat, und der Besitzer auf seinem Hofe mitten zwischen seinen Ländereien zu wohnen pflegt, die bäuerlichen Ansiedelungen, wenigstens im Ravensbergischen, im Münsterischen und in der Grafschaft Mark, isölirt und zerstreut liegen, war dies in dem gebirgigen und zugleich den Plünderungszügen der nomadisierenden Beduinenstämme des nördlichen Arabien ausgesetzten Palästina nicht der Fall. Dort wohnten die Ackerbauern zumeist in geschloffenen Dörfern oder sogar in ummauerten Städten, von denen aus sie ihre, in den Feldmarken belegenen, Grundstücke bewirtschafteten. Wir würden demnach diese altjüdischen Bauern zum großen Teile Ackerbürger nennen müssen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß in diesen Städten andere bürgerlichen Gewerbe, als der Ackerbau verhältnismäßig wenig, nur so weit sie eben für den Betrieb des Ackerbaues erforderlich waren, ausgeübt zu werden pflegten. Die Hauptbeschäftigung dieser Städtebewohner war deshalb der Ackerbau, und sie selbst waren Bauern. Es war überhaupt ein ständischer Unterschied zwischen Biirgern und Bauern in Palästina nicht vorhanden. ‘Jljiir Westfalen ist inzwischen die Sache durch das Gesetz über die Höferollen im Sinne des Frhrn. v. Schorlemmer erledigt.