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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1883-09-01 · Heft 9 (1.9.1883) · p. Seite 215

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 9 (1.9.1883)
Date
1883-09-01
Page
Seite 215 (sequence 23)
Language
German
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215 Reformer im Rate, wurde nunmehr auch die Erbauung eines rituellen Frauenbades beschlossen. Schon hatten die Baumeister ihre Pläne gefertigt, als die Gegner ihre Stimmen erhoben und beim Gr. Ministerium dahier vorstellig wurden, daß dieses Bad absolut nicht nötig sei, indem Friedberg schon hinlänglich mit Badeanstalten versehen und in nicht weiter Entfernung von Bad-Nauheim gelegen, jede weitere auf Gemeindekosten zu errichtende Anstalt als Luxus zu betrachten wäre. Überdies befände sich selbst in Gießen, dem Sitze des Provinzial- Rabbiners keine derartige rituelle Anstalt, und Hierselbst würden keine zehn Frauen von irgend einem rituellen Bade Gebrauch machen. Eine ministerielle Entscheidung genehmigt den Bau der Mikweh. Ferner wird die Auflösung des schon etwa 14 Jahre bestehenden gemischten Chores geplant, da nach Ansicht der Frommen das Zusammenstehen von Männern und Frauen anti-jüdisch sei. Ebenso stehen bereits alle deutschen Vorträge, Lieder und Gesänge auf dem Judex prohibitorum u. s. w. u. s. w. — Aber damit noch nicht genug, sucht man auch den Lehrer, der schon 14 Jahre mit hingebendem Eifer seines Dienstes wartet und die trefflichsten Zeugnisse seiner Vorgesetzten aufzuweisen hat, zu verdächtigen und zu schädigen. Auch er muß fort, schreien diese engelreinen Glaubenshelden, er hat den Chor gegründet und dergleichen mehr, nicht beachtend, daß alle diese Einrichtungen lediglich auf Anordnung der jeweiligen Vorsteher getroffen worden sind. Wie das Alles noch enden mag, darüber ^vermögen wir vorerst noch nicht zu berichten. (Die Urteils-Verkündigung im Prozeß von Tisza-Eßlär). Am 3. August 11 Uhr Vormittags hat die Verkündigung des Urteils in dem Blutprozeß von Tisza-Eßlär stattgefunden. Der Eintritt in den Gerichtssaal war nur gegen Karten, die auf die Inhaber lauteten, gestattet. Trotzdem war der Gerichtssaal ganz gefüllt. Kopf an Kopf drängten sich die Harrenden auf Treppen und Gängen, um der Urteilsverkündigung beizuwohnen. Alle Wege zum Gerichtshause waren mit Wachen besetzt; der Vicegespan hatte zu diesem Zwecke eine Menge Panduren zur Verfügung gestellt. Unter athemloser Spannung sämmtlicher im Saale Anwesender verkündete der Präsident Korniß das Urteil, demgemäß sämmtliche Angeklagte freigesprochen werden. Die sehr ausführliche Motivierung des Urteils rehabilitiert die Angeklagten vollständig, indem sie besagt: Die Anklage des rituellen Mordes sei vollständig grundlos erhoben worden. Dieselbe konnte ein Gegenstand der Untersuchung überhaupt nicht bilden, da eine solche Möglichkeit niemals angenommen wurde. Des Haupt- und einzigen Thatzeugen Moriz Scharf Aussagen seien durch vielfache wesentliche Widersprüche dermaßen bedenklich geworden, daß aus denselben ein Schuldbeweis absolut nicht resultierte. Da überdies alle Nebenumstände auf den Mangel an Thatbestand hinwiesen, ja das Objekt des Mordes vollständig fehlt, mußte unbedingt ein freisprechendes Ürteil erfolgen; desgleichen in Sachen des Leichenschmuggels, weil nichts dagegen spricht, daß die Dadaer Leiche jene der Esther Solymossy gewesen sei. Die Freigesprochenen wie das Auditorium vernahmen in lautloser, ehrerbietiger Stille das Urteil. Nachdem der Präsident die Motivierung des Urteils beendet hatte, wandte er sich an den Staatsanwalt mit der Frage, ob derselbe etwas zu bemerken habe. Staatsanwalt: Ich erkläre mich mit dem Ürteil zufrieden und appelliere nicht. Der Präsident richtet die gleiche Frage an den Privatkläger Szalay.

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