Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 8 (1.8.1883)
- Date
- 1883-08-01
- Page
- Seite 177 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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177 50. ] „er soll rechnen mit seinem Käufer", welcher Text von einem von dir abhängigen Nichtjuden handelt, um wie vielmehr sollst du diese Vorschrift dem Nichtjuden gegenüber, der dir nicht unterworfen ist, beobachten; sagt doch überhaupt die heilige Schrift: (Deut. 25, 16.) „Ein Gräul ist dem Ewigen, deinem Gotte, jeder, der solche Dinge begeht, jeder, der Unrecht übt" — ein Ausspruch, der keinerlei Ausnahme zuläßt." Ebenso heißt es im Choschen Mischp. Hil. Genewa 348: „Wer einem Juden oder Nichtjuden etwas, und sei es auch nur im Werte eines Pfennigs, entwendet, Übertritt das göttliche Verbot: „Du sollst nicht stehlen." Ribkas macht in seinem Beerhagola die sehr beachtenswerte Bemerkung hiezu: daß der Jude verpflichtet sei, den Nichtjuden, so er sich in der Rechnung zu seinen, eigenen Nachteile geirrt hätte, auf seinen Irrtum aufmerksam zu machen, denn das auf solch unredliche Weise erworbene Vermögen bringt keinen Segen. Der berühmte Gelehrte R. Ascher b. Jechiel igeb. 1250), gewöhnlich „Rosch" genannt, schrieb unter Anderm in seinem Testamente folgenden Satz: „Bleibe dankbar jedem, der dir zu deinem Brote geholfen; sei aufrichtig und wahr gegen Jedermann, auch gegen Nichtjuden, grüße jeden zuerst ohne Unterschied des Glaubens; erzürne keinen fremden Glaubensgenossen." So schrieb ein jüdischer Rabbi, der sich, um den härtesten Verfolgungen, denen die Juden in Deutschland damals preisgegeben waren, entgehen zu können, genötigt sah, mit seinen acht Söhnen und Enkeln die Heimat zu verlassen, und nach Spanien auszuwandern. In dem „Buche der Frommen" von R. Jehuda b. Samuel aus Regensburg*) heißt es: „Täusche Niemand absichtlich durch deine Handlungen, auch keinen Nichtjuden; sei nicht zänkisch gegen die Leute, weß Glaubens sie seien, Handle ehrlich in deinem Geschäfte; erzähle nicht, daß man dir eine Ware für diesen oder jenen Preis habe abkaufen wollen, wenn es nicht wahr ist; mache nicht Miene zum Verkaufen, wenn es dir kein Ernst ist: Solche Dinge sind eines Israeliten unwürdig. Kommt ein Jude oder ein Nichtjude und will Geld von dir geliehen haben, und du magst nicht, weil du an der Wiederbezahlung zweifelst, so sage nicht, du habest kein Geld. (Vergl. §§ 7, 51, 74, 311, 426.) Wenn zwischen Juden und Nichtjuden ein Vertrag zu gegenseitigem Beistände abgeschlossen worden, müssen Elftere Beistand leisten, wenn Letztere ihrer Verpflichtung Nachkommen. Will ein Jude einen Nichtjuden töten, dieser aber nicht jenen, müssen wir dem Nichtjuden beistehen. Man soll Niemanden Unrecht thun, auch nicht andern Glaubensgenossen. An dem Vermögen derer, die die Arbeiter drücken, gestohlene Sachen kaufen, und zu ihrem Hausgeräte heidnische Zieraten halten, ist kein Segen; sie oder ihre Kinder gehen dessen verlustig. In dem Verkehr mit Nichtjuden befleißige dich derselben Redlichkeit als mit Juden; mache den Nichtjuden auf seinen Irrtum aufmerksam, und besser du lebst von Allmosen, als daß du zur Schmach des Judentums und des jüdischen Namens, mit fremdem Gelbe davonläufst. Holt der Nichtjude sich bei dir Rat, so sage ihm, wer an dem Orte, wohin er sich begibt, redlich und wer ein Betrüger sei. Siehst du einen fremden Glaubensgenossen eine Sünde begehen, so hintertreibe sie, wenn du die Macht dazu hast, und sei der Prophet Jona hierin dein Vorbild. Fliehet ein Mörder *) Berg«. Zunz, zur Geschichte und Literatur, der hierüber ausführlich berichtet.