Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 3 (1883)
- Issue
- Heft 8 (1.8.1883)
- Date
- 1883-08-01
- Page
- Seite 174 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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174 schlagen wurde. Ester und Mardochai schrieben an alle Juden nach den 127 Provinzen des persischen Reiches mit freundlichem Gruße, daß sie die Feier des Purimfestes und das vorangehende Fasten als allgemein giltige Norm in's Judentum aufnehmen und es mußte wiederholt geschrieben werden, ehe die allgemeine Annahme erfolgte. (Ester 9, 20 bis Ende). In Deutschland zum ersten Male waren es die Verordnungen (Takkanot) des R. Gerschom, in einer Rabbinerversammlung gefaßt, die auf diesem Wege durch die allmälige Annahme der Gemeinden und Länder, wie zunächst Worms, Speier, und Mainz und von den Gemeinden in Burgund, Normandie und Frankreich, immer mehr zur giltigen Norm erhoben wurden, wenn auch vielleicht ein Jahrhundert bis zur allgemeinern Verbreitung dieser Beschlüsse verlaufen sein dürfte. (Siehe Grätz V. 366; Jost Gesch. d. Jud. u. s. S. B. II. S. 389). Ebenso zeigt die von der Rabbinerversammlung 1245 festgesetzte Bestimmung: „daß weder der Rabbiner ohne Zustimmung der Gemeinde, noch diese ohne j enen befugt sei, einen Bann über Jemand auszusprechen; selbst wenn mehrere auswärtige Rabbiner einem Stadtrabbiner zu einem Banne zustimmen sollten, habe dieser keine Giltigkeit, so lange die Gemeinde damit nicht einverstanden sei," (Grätz VII. 112) das im Volke und in den Gemeinden noch immer nicht erloschene Bewußtsein der Souverenität des Volkes. Von praktischer Wirksamkeit und weittragender Bedeutung zeigte sich das, als die freie Forschung und die Wissenschaft von Ben Aderet und seinem Collegium (26. Juli 1305) in Barcelona mit dem Banne belegt worden war. Dieser Bann wurde den Gemeinden Spanien's, Languedoc's, Nordfrankreich's und Deutschland's zugeschickt, aber da jede Gemeinde selbständig war und die Beschlüsse der einen keine Verbindlichkeit für die andere hatte, konnte die allgemeine Annahme dieses Bannes nicht durchgesetzt werden. (Grätz VII. 258). Dieser Rest der alten Volkssouverenität, der sich durch's ganze Mittelalter in der Selbständigkeit der Gemeinden nach dieser Richtung bekundet, offenbart sich auch in der Gebetordnung und in der Annahme der in diese einzufügenden Dichtungen. Die Gebetordnung ist noch heute — oder heute erst recht nicht — keine uniforme für alle Gemeinden im Judentume. Schon aus alten Zeiten datirt der Usus oder Ritus der Spanier und Portugiesen und der der Deutschen, wenn sie auch in den allgemeinen Normen und Umrissen zusammenstimmen und nur in Einzelheiten auseinandergehen. Am meisten aber wurde zu den Verschiedenheiten und Abweichungen der Grund gelegt durch die Erzeugnisse der dichtenden Vorbeter. Keine religiöse Behörde und kein Rabbiner konnte diese Dichtungen (Piutim) für den Gottesdienst einführen, und erst nach schweren Kämpfen und langer Zeit haben sie in der Synagoge ihren Platz behauptet, als sie die Gunst des Volkes errangen. Nur auf diesem Wege konnte nahezu jede größere Gemeinde ihre besondere Usancen (Minhagiin) sanctionieren und unbekümmert um andere behalten, und der Grundsatz, der oft zu großem Misbrauch Anlaß gab: „Der Volksgebrauch verdrängt das ausdrücklich normirte Gesetz" ist nur die natürliche und folgerichtige Entwicklung der durch das Judentum geheiligten Volkssouverenität. Gilt ja auch im Talmud als die beste Bekräftigung für die Giltigkeit einer Satzung die Thatsache: So lebt und bethätigt es sich im Volke. Faßt man also die Rechte des Volkes zusammen, um ein Bild über das Gebiet der Volkssouverenität im Judentume zu gewinnen, so ergiebt sich: Die Hoheitsrechte des jüdischen Volkes erstreckten sich nicht nur auf die