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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1883-07-01 · Heft 7 (1.7.1883) · p. Seite 154

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 7 (1.7.1883)
Date
1883-07-01
Page
Seite 154 (sequence 10)
Language
German
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154 „In ihrer größten Bestürztheit sah die Jsraelitengemeinde wohl ein, daß nur die Auffindung des vermißten Knaben das einzige Mittel sei, das ihre Reinheit und Unschuld bewähren und sie von den Insulten und Verfolgungen des durch diesen Vorfall im höchsten Grade aufgereizten Pöpels schützen könne. Sie beschloß daher über den Aufenthalt des Knaben Nachforschungen anzustellen, obgleich sie nicht verpflichtet ist, einen vermißten Christenknaben aufzusucheu. Als man endlich in Erfahrung brachte, daß derselbe im hierkreisigen Dorfe Ruzza sein sollte, schickte sie ein Gemeindemitglied in Begleitung eines Magistratbeamten dahin um den Vermißten einzubringen. Dort angelangt, erfuhren die Aufsucher, daß der Knabe auf die Nachricht von ihrer Ankunft seinen Aufenthaltsort bei dem dasigen Bauer Wielonga verlassen, und nach' seiner Heimat nach Gtobikowka sich begeben hatte. Sie verfolgten also seine Spur und trafen ihn bei der Überfuhr von Dombien, brachte ihn am 3. dieses mit Einbruch der Nacht in die Stadt, worauf er dem hiesigen Polizeirevisor, dem Herrn Gubernialrathe übergeben wurde. Dieser ließ den Knaben sofort unter amtliche Aufsicht bringen und am folgenden Tage von einer eigens hierzu zusammengesetzten Commision beim löbl. Stadtmagistrate über alle erforderlichen Umstände vernehmen, nachdem seine Identität durch den Kläger D. und seine Dienstboten bestätigt wurde. Er sagte in seiner Naivität , daß er von D. und dessen Frau niehrere Male mißhandelt und schlecht verköstigt wurde, und hierdurch veranlaßt, als er von denselben zum hiesigen christlichen Handelsmann H. der am Ringe seine Handlung hat, um Kaffee und Zucker zu kaufen geschickt wurde, auf dem Wege allein gehend, und nicht wie D. verleumderisch angab, daß er mit ihm gegangen wäre, beschlossen hatte, zu entfliehen. Zn Folge dieses Entschlusses lief er auch fort, wo er auf dem Wege einen fahrenden Bauer traf, der ihn. aufnahm und nach dem Dorfe Ruzza brachte, wo er bis am dritten dieses bei dem dortigen Bauer W. sich aufhielt, welch letzterer aber, als er das Vorhaben der angekommnen Nachforscher, den Knaben nach Tarnow zurückzubringen erfuhr, ihn fortschickte, welche alle Umstände im gerichtlichen Wege erhoben. Übrigens ist dieser Knabe nicht wie D. angab 8, sondern vermöge Matrikels zwölf Jahre alt" u. s. w. Zum Schluffe bat daher die Tarnower Judengemeinde in dem hier reproducierten Majestätsgesuche, daß ein Gesetz promulgiert werde, ähnlich dem Artikel 38 der ungarischen Reichsgesetze vom Jahre 1791, worin es heißt: „Die königliche Stadthalterei hat, damit für die Sicherheit dieser Nation, welche durch dieses irrige Vorurteil gestört wird, gesorgt werde, allen Comitaten aufzutragen, daß man sich angelegen lassen sein soll, dieses Vorurteil als wenn bei dem Gottesdienste der Juden Menschenblut geopfert würde, auf die schicklichste uud den Lokalumständen angemessenste Art, allenfalls auch durch Beiziehung der Seelsorger, aus den Gemütern des Volkes zu vertilgen und dasselbe zu belehren, daß dieses verabscheuungswürdige Laster dem mosaischen Gesetze und den Schriften der Propheten, überhaupt dem ganzen alten Testamente, worauf sich die jüdische Religion vorzüglich gründet, eben so sehr als den Vorschriften der übrigen Religionen zuwieder sei, folglich könne im Falle einer Mordthat, die von einem oder andern Juden verübt wurde, wenn sich auch zeigte, daß sie aus abergläubischer Absicht geschehen sei, dieselbe mit ebenso irrigem Rechte der ganzen jüdischen Nation zur Last gelegt werden, als man wegen solcher Fälle, wenn sich unter Christen dergleichen geeignet, die ganze Christenheit beschuldigen könnte." u. s. w.

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