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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1883-07-01 · Heft 7 (1.7.1883) · p. Seite 152

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
3 (1883)
Issue
Heft 7 (1.7.1883)
Date
1883-07-01
Page
Seite 152 (sequence 8)
Language
German
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152 als Beleg gelten von dem inhumanen Beginnen gewisser Leute, die einer gelehrten Grille zu Liebe aus vermoderten Scharteken bogenreichc Schriften zusammentragen, um das Vorurteil von dem Gebrauche des Christenblutes bei den Juden wieder in Aufnahme zu bringen — ein Vorurteil, das, so oft ein Ereignis es zu bestätigen scheint, durch genaue Erforschung des Thatbestandes um so schlagender widerlegt wird." Im Jahre 1844 sah sich die Tarnower Judengemeinde veranlaßt in einem Majestätsgesuch Beschwerden gegen die falschen Blutbeschuldigungen zu erheben. Der verdienstvolle Historiograph Prof. Dr. G. Wolf veröffentlichte dasselbe im „Jahrbuch für Israeliten" 1862. Darin heißt es: „Den ersten Versuch dieser Art machte der Fanatismus im Jahre 1829 im hierkreisigen Dorfe Boleslaw am Weichselflusse. Es kam nämlich eine Dirne und zeigte die dort wohnenden Juden, und namentlich S., B., S., B., u. a. an, daß sie drei Wochen vor den jüdischen Osterfeiertagen ihr Kind um einen accordierten ausgezahlten Preis zu dem Ende angekauft haben, um es zu töten und dessen Blut zum Osterfeste zu verwenden. Auf Grundlage dieser von der Ortsbehörde zu Protokolle genommenen Anklage hat die Behörde vier der gedachten Juden ohne weitere Untersuchung in Verhaft genommen und mit Eisen am Halse, an den Füßen und an andern Teilen ihres Körpers an die Wände des Kerkers geschmiedet, wo sie mehrere Wochen schmachteten, bis endlich auf eingebrachte schriftliche Anzeige hierüber, von Seite der Verwandten der Unglücklichen, beim löbl. k. k. Rzeszower Strafgerichte der damalige rechtliche und helldenkende Präsident gleich eine Criminalcommision dahin abgeordnet, und während der Untersuchung die im Kerker Schmachtenden befreit hatte. Um aber auf die Spur der Sache zu konimen, ließ er die Anklägerin vor dem Richterstuhle erscheinen, wo sie eingestand, mit eigenen Händen, aus Mangel an Unterhaltsmitteln, ihr Kind ermordet und in einen Sumpf gesteckt, und auf Zureden des dortigen Probsten, ihre früher bezeichnet Anklage gemacht zu haben. Hierauf begab sich die Commission mit dieser Mörderin nach Boleslaw, zu der von derselben bezeichneten Stelle, wo in Gegenwart der Ortsobrigkeit das Kind aus der Tiefe des Sumpfes, ohne äußere Verletzung, mit einem an den Hals gebundenen Stein herausgezogen wurde. Die Mörderin ist demnach zur verdienten Strafe verurteilt worden." Dieses ist actenmäßig erwiesen. „Den zweiten Versuch unternahm im Jahre 1839 die Bosheit im Dorfe Riezdow, Bochnier Kreises, wo ebenfalls eine Dirne Namens S., welche ihr Kind im März ejusd. ersäufte, die dortigen Juden M. K., S. K. und R. K. eines gleichen Verbrechens, des Ankaufes und Ermordens ihres Kindes zum jüdischen Osterfeste bei der Ortsbehörde anklagte, welche nach vorgenommener Durchsuchung ihrer Wohnungen dieselben sogleich einziehen und fesseln lies. Der davon in Kenntnis gesetzte Gubernialrath zu Bochnia veranlaßte sogleich eine Criminalcommission, indes die unschuldig leidenden Juden auf freien Fuß gesetzt worden sind. Die Berläumderin wurde des an ihrem eigenen Kinde verübten Mordes überwiesen, worüber die Acte beim löblichen Bochnier Kreisamte, als auch im Wisznier k. k. Criminalgerichte den Beleg liefern können" u. s. w. „Im Oktober 1839 arbeitete eine christliche Taglöhnerin A. M. aus Wolki hierorts beim Bau eines jüdischen Hauses. Während dieselbe, auf einer Leiter stehend, Ziegel langte, fuhr ein Wagen unten hart an der Leiter vorbei, warf diese um, so daß die Taglöhnerin hernnterstürzte, und durch die heftige Erschütterung in Ohnmacht gesunken ist. Da dieser Fall schleunige Hilfe erheischte,

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