Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 11 (1.11.1882)
- Date
- 1882-11-01
- Page
- Seite 246 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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246 Debitoren von Jahresrenten, sowie die Käufer ihres Grundbesitzes vom Monat April zu ähnlichen Angaben (rilevi) verpflichtet. Da die Schulden der Hebräer bekannt und getilgt waren, so sollte ihnen der Uberschuß der Effekten und Wertsachen mit dem Rechte, sie zu transportiren, überlassen bleiben, ausgenommen waren die Dinge, deren Ausfuhr aus dem Königreich überhaupt verboten war. Auch in den Verfügungen, in denen man ein gewisses Prinzip der Gleichheit und der Vernunft hätte wahrnehmen können, verbarg das königliche Schreiben vom 31. März mit den Bestimmungen, welche als Supplement und Erläuterung dienen sollten, das Gift und war, wie das sehr gut von Prescot für Spanien bemerkt wurde, in einer solchen Art abgefaßt, daß dieser Teil für die Bedrückten illusorisch wurde. Man übergab jene allgemeine Liquidation des Soll und Habens der israelitischen Genossenschaft, die zu ihrem Verderben bestimmt und eingerichtet war, den interessirten und argwöhnischen Händen des Fiskus. Da die Hebräer nach dem Gesetze, welches die Ausfuhr edler Metalle verbot, weder Gold noch Silber behalten durften, so mußten sie notwendig alle bewegliche Habe in Wechsel oder nicht verbotene Waare vertauschen. Doch war es wegen der Ungunst der Zeit und der damaligen allgemeinen Handelsverbindungen nicht möglich, Wechsel zu erhalten, die der Summe, um die es sich gehandelt haben würde, entsprachen. So mußte die Vertauschung der Maaren notwendig den Ruin herbeiführen. Was den Grundbesitz anbetraf, so wiirde er mit großem Schaden veräußert worden sein, da es keine Käufer gab, welche geneigt gewesen wären, Gegenstände, die der Verkäufer jedenfalls zu dem ihin angesetzten Termin verlassen mußte, zu kaufen. VI. Nach der Publikation des Edikts blieb der Vicekönig noch in Messina. Hier stellte sich ihm eine Deputation von allen Juden des Königreichs vor; an ihrer Spitze standen die Rabbinen, die eine von Palermo gesandte Adresse überreichten. Die Gesandten schritten ernst, zitternd und leichenblaß auf D'Acugna zu, der sie mit sichtbarer Verlegenheit aufnahm, denn er fühlte Schmerz und Scham, bei einer Sache mitzuwirken, die ihm so sehr zuwider war. Sie kamen, um D'Acugna zu bitten, in der Ausführung der gegebenen Befehle wenigstens milde Rücksichten walten zu lassen. Der Vicekönig versprach, sie so viel als möglich zu schützen, und bewilligte ihnen, innerhalb des Kreises der ihm am Hofe in jener Angelegenheit überlassenen Machtvollkommenheit, in Bezug auf eigens festgesetzte Kapitel, die möglichste Bequemlichkeit und Erleichterung. Pier Antonio Jmperatore, der Gesandte der Stadt Palermo, der Stratigd und die Guirati von Messina baten in gleicher Weise um die Suspendirunc; des fatalen Termins von drei Monaten, damit man dem Könige die Bittschriften, die von dem Bedürfnis und dem allgemeinen Nutzeil eingegeben waren, unterbreiten könne. Aber D'Acugna mußte ihnen darauf antworten, daß die königliche Instruktion ihm so die Hände binde, daß es ihm zu seinem Leidwesen unmöglich sei, den Aufschub zu bewilligen. Sie zogen sich zurück, indem sie erklärten, daß sie auch innerhalb der drei Monate nicht unterlassen würden, die Reklamationen des ganzen Landes direkt an die Krone gelangen zu lassen. Doch ließ sich selbst von diesem Augenblicke an und aus demselben offiziellen Kreise eine mächtige Stimme hören, die zum Ohre Ferdinands hätte wirksam sprechen müssen, wenn der König überhaupt geneigt gewesen wäre, sie zu hören.