Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 11 (1.11.1882)
- Date
- 1882-11-01
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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245 Die erst von Eisen, werden Rosenketten! Ich kenne das, das Leben ist ein Treibhaus — so wollen wir unseren Tagen, die jenen unwiederbringlichen Glanz des Sabbathfriedens, der Unterordnung verloren, daruni nicht gram sein. Die Juden und das Judentum haben nichts verloren, nichts an Wert und Würde eingebüßt. Die Kleingläubigen unter unseren Glaubensgenossen fürchteten mit jeder Reform, ja auch nur mit jedem Opfer eines längst erkannten Mißbrauchs Gefahr für den Glauben. Ihnen erschien das Judentum wie ein fadenscheiniges Gewand, das bei der leisesten Berührung in tausend Fetzen auffliegt, oder wie eine alte ehrwürdige Ahnfrau, deren Launen und Grillen man nachgiebig ehren, oder wie eine Köchin, die man als Familienstück dulden müsse. Aber den tapfern, klar und kühn ihre Zeit und deren Forderungen erfassenden Männern der Reform, an ihrer Spitze dem unvergeßlichen Geiger, den leider nun auch schon die Erde deckt, erschien das Judentum wie eine Jugendgeliebte, wie eine Freundin und Lebensstütze, deren Schmuck Schirm und unsere freudige Aufgabe ist die mit uns fortlebt und fortblüht zu immer herrlicherer Entfaltung. (Schluß folgt.) Are Juden in Sicitien von Jsidoro La Lumia, aus dem Italienischen übersetzt von — d — k — (Schluß.) Das allgemeine Verbot der Waflenwurde besonders für dieHebräer eingeschärft. Zur selben Zeit befahl man jenen, nach dem Reglement, welches den Akt des 31. März begleitete, in 24 Stunden ein Verzeichnis aller liegenden Güter bereit zu halten. Damit der königliche Schatz, die Administrativkörper und die einzelnen Bürger, soweit sie etwas zu fordern hatten, befriedigt würden, befahl man, daß das königliche Wappen nicht allein an dem Eingang jedes israelitischen Viertels, sondern an der Thür jedes israelitischen Hauses und Ladens befestigt werde. Man sollte von allen Mobilien von Haus zu Haus genaue Jnventarien aufnehmen; die Sachen von geringerem Werte sollten in wohl verschlossenen und versiegelten Kasten aufbewahrt werden, um sie den Patronen in Depositium zu geben; das baare Geld, Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Seide, Brokate, wollene oder leinene Tiicher sollten, nachdem sie gezählt und abgeschätzt worden waren, der Obhut wohlhabender Christen übergebeil werden. Die Notare waren gezwungen, nach Ablauf dreier Tage die Exemplare des von den Hebräern stipulirten Kontraktes einzureichen. Die Debitoren und. Kreditoren waren verpflichtet, im Zeitraum von 15 Tagen einen bestimmten Überschlag der vorgeblich oder wirklich geschuldeten Summe einzureichen. Die Debitoren, welche Edelsteine oder sonstige Mobilien als Pfand gegeben hatten, sollten in sechs Tagen deklariren, ebenso sollten es diejenigen thnn, welche von den Israeliten Mobilien oder Sklaven zur Aufbewahrung erhalten hatten; gleichfalls waren die Ellfitenten, die