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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1882-10-01 · Heft 10 (1.10.1882) · p. Seite 219

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
2 (1882)
Issue
Heft 10 (1.10.1882)
Date
1882-10-01
Page
Seite 219 (sequence 3)
Language
German
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219 Noch wichtiger für unsere Frage ist der Umstand, daß der Genuß von Blut im Pentateuch mehrfach und zwar einige Male unter Androhung schwerer Strafe untersagt ist, s. 1 Mos. 9,4. 3 Mos. 3,17. 7,26 27. 19,26. 5 Mose 12,16. 23. 15,23., vgl. noch 1 Sam. 14,32-34 und Apostg. 15,29. Die spätere Gesetzgebung geht noch weiter. In deni von Josef Qaro (geb. 1488, gest. 1575) verfaßten Schulchan arukh, der obersten Autorität in jüdisch-gesetzlichen Dingen, lesen wir Jore Dea, Kap. 65, 8 1: „Es giebt Adern, deren Genuß wegen des in ihnen enthaltenen Blutes verboten ist, z. B. die Adern des Vorderarms, der Schulter und des Unterkiefers"; das. Kap. 66, 8 1: „Das Blut des Viehes, der Tiere des Feldes und der Vögel, sowohl der reinen als der unreinen, darf nicht genossen werden"; das. 8 3: „Findet sich ein Blutstropfen in einem Ei, so entferne man das Blut und esse das übrige; aber nur wenn das Blut im Weißen war. Fand es sich aber im Dotter, so ist das Ei ganz verboten". (In vielen Gegenden ist, wie die Glosse bemerkt, der Genuß jedes Eies, in dem sich ein Blutstropfen findet, ohne Unterschied verboten); das. 8 9; „Fischblut ist zwar (weil im Pentateuch nicht verboten) an sich erlaubt, darf aber nicht genossen werden, wenn inan es in einenr Gefäße aufgefangen hat, weil es für anderes Blut gehalten werden könnte. Es darf aber genossen werden, wenn es leicht als Fischblut kenntlich ist, z. B. wenn Schuppen darin sind". Auch des Menschenblutes geschieht das., 8 10 Erwähnung. Aber wie! „Wenn Jemandes Zahnfleisch beim Brotessen zu bluten anfängt, muß er das Blnt sorgfältig entfernen, damit man nicht, durch den Schein getäuscht, irrig meine, es sei anderes Blut." Auf die immer strenger werdenden Vorschriften über das behufs gründlicher Befreiitng von Blut vorzunehmende Wässern und Salzen des zum Essen bestimmten Fleisches sei hier nur durch Nennung der wichtigsten Autoren hingewiesen: Eleasar ben Jehuda aus Worms (Roqeach, Anfang des 13 Jahrh.), Ascher ben Jechiel (f 1327), Jakob ben Ascher (f um 1340, Arbaa Turim), Josef Qaro. Die Unwahrheit der hier zu wiederlegenden Anklage ergiebt sich weiter daraus, daß jede Berührung eines Leichnams nach dem Gesetze verunreinigt, s. 4 Mos. 19,1 l ff. 31,19. Haggai 2,13; vgl. auch A. v. Sonnenfels, Jüdischer Bluteckel, S. 111 ff. Das von uns im Vorstehenden auf theoretischem Wege gewonnene Resultat wird durch aufmerksame Betrachtung der zum Beweise des Blutgebrauches angeführten Einzelfälle lediglich bestätigt. Die auftretenden Zeugen sind meistens ebenso boshafte wie unwissende Judenfeinde, auf deren Aussagen kein Gewicht zu legen ist. Man denke z. B. an Samuel Friedrich Brenz, den Verfasser des Jüdischen abgestreiften Schlangenbalges (zuerst 1614; dann 1680 und in Joh. Wülfer's Theriaca judaica ad examen revocata Nürnberg 1681. 4°). Was als wirklich bewiesen betrachtet werden darf, ist nur, daß in einer Zeit von mehr als vierzehn Jahrhunderten wiederholentlich Christen von Juden gemordet worden sind. Diese Thatsache hat natürlich mit der jüdischen Religion so wenig zu schaffen, wie die weit zahlreicheren im Mittelalter von Christen, und zwar nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Obrigkeiten gegen Juden verübten Blut- und Gewaltthaten der christlichen Religion zur Last zu legen sind. — Wenigstens an Einem der neueren Zeit angehörigen Beispiele mag gezeigt werden, daß sehr oft, nachdem die Beschuldigung der Benutzung von Christenblut gegen Juden erhoben worden war, sogar die doch weniger schwere Anklage, daß ein Jude der Mörder gewesen sei, durch die gerichtliche Untersuchung als . 20*

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