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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1882-08-01 · Heft 8 (1.8.1882) · p. Seite 184

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
2 (1882)
Issue
Heft 8 (1.8.1882)
Date
1882-08-01
Page
Seite 184 (sequence 16)
Language
German
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184 stimmt war, durch eigenes Gutachten die Angelegenheiten, welche das Ansehen der Geineinde berührten, zu beleuchten. Unter anderem setzte es die Steuern fest und bildete in Wirklichkeit den stützenden Rat, ohne welchen die Beschlüsse der Proti ohne Geltung waren. Sechs Revisoren (auditori di conti), welche neu von den Proti erwählt wurden, mußten unter dem Beistände der andern, schon aus dem Amt geschiedenen die Schlußbilanz (consumtivi) prüfen, welche von jeder früheren Verwaltung (gestione) gezogen worden war. Beim Ausschreiben neuer Steuern umgab sich der Magistrat zeitweilig mit 9 Mitgliedern, von denen ein Drittel aus wohlhabenden Personen, ein Drittel aus mäßig Begüterten und ein Drittel aus Personen in beschränkten Verhältnissen bestand. Die Revisioren übten das Amt eines Prokurators und Verteidigers der Gemeinderechte aus, und waren Verteidiger der Armen. Die Amtsverweser (bali) wurden von den Proti bestimmt, Recht zu sprechen. Ein Einnehmer „percettore“ in Palermo verwaltete die Centralkasse und zog die Steuern ein, welche von den andern sicilianischen Gemeinden gezahlt wurden. Jede Gemeinde besaß eine oder mehrere Synagogen, welche hier mit einem von der Herrschaft der Araber herrührenden Namen gemeinschaftlich „meschite“ genannt wurden und außerdem einen eigenen Friedhof und einen Ort, welcher zur Reinigung der Frauen geeignet war (Tauchbad). Die Errichtung einer Synagoge war nicht absolut verboten; nur bedurfte sie der Bewilligung des Königs. Der Oberrabbiner (sommo saeerdote) und die Priester jeder Gemeinde wurden von dem Proti gewählt. Sie lasen die Schrift in der Synagoge, feierten die sabbatlichen Feste, zerlegten die Schlachttiere zum Opfer (!) stellten gerichtliche Instrumente über Ehen, Geburten und Scheidungen aus. Die Rabbiner, ein Grad, welcher Männern von Wissen und rechtschaffenen Sitten gegeben wurde, nahmen die ersten Plätze in der Synagoge ein, legten in derselben die Bibel aus, entschieden über Erlaubtes und Unerlaubtes, sprachen den Bann gegen Verbrechen aus, trugen den Talis, einen Mantel von viereckiger Form, über dem Haupte, während ihn die anderen um die Schultern trugen. Der Bann bestand in drei Arten, welche von jeder Nation anerkannt wurden, der geringste „separazione“, der höhere „anatema“ und der höchste „rovina“. Die geringste Art bestand darin, daß man den Schuldigen auf dreißig Tage von der Teilnahme am Gottesdienst ausschloß; er wurde in Sicilien gegen saumselige Schuldner angewendet. Der „Iduba“ half bei den Vorrichtungen des Priesters, wenn er in die Gemeinde kam, die „Monigliori“ hüteten die Schlüssel der Synagoge, die „Limonieri“ sorgten für Verteilung au die Dürftigen. Uber dieser ganzen Hierarchie von heiligem Charakter standen die geistlichen Richter, die bestimmt waren, die pünktlicke Erfüllung der Riten und Ceremonien zu überwachen. In Palermo nahm man die Appellationen der andern Gemeinden auf. Wir haben früher auf ein Gesetz hingewiesen, welches zu Anfang des XIV. Jahrhunderts die Hebräer vergeblich auf ihre Ghettos beschränken ivollte. Alfonso gab sich den Anschein, als ob er, lote mancher seiner Vorgänger, versuchen wollte, das Gesetz streng aufrecht zu erhalten. Indes willigte er auf Bitten seines Arztes und Most> Bonavoglia ein, es abzuschaffen und bewilligte wegen einer Schenkung von 10,000 Florins unter anderen Gunstbezeugungen in den deutlichsten Ausdrücken auch die, überall wohnen zu dürfen, wo es ihnen gefiele. Er erlaubte ihnen in jeder Weise in ein und demselben Quartier, in ein und derselben Straße mit den Christen zu wohnen. Doch war es ihnen verboten, ein Haus gemeinsam zu bewohnen, sich an einen und denselben Tisch zu setzen,

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