Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 6 (1.6.1882)
- Date
- 1882-06-01
- Page
- Seite 134 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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134 hat, sich nach ihren Bedürfnissen und Verhältnissen zu constituiren und einen Rabbiner zu wählen, ohne hiebei durch Anforderungen hinsichtlich allgemeiner Bildung beschränkt zu sein und in deren zweiter um die Genehmigung beigelegte Statuten gebeten wird, von welchen — um dieses Statut zu charak'terisiren — ich nur den §. 41 erwähnen will, der bestimmt, daß jeder Jude, der wiederholentlich ein Religionsgesetz übertreten hat, das active und passive Wahlrecht verlieren müsse. — Heißt dies nicht in sein eigenes Fleisch wühlen?, ist das nicht jüdischer Antisemitismus? — Bei dieser Bornirtheit, dieser Culturscheu und dieser Geistescorruptiou der galizischen Juden kann es freilich nicht Wunder nehmen, wenn ihre christliche Umgebung gegen sie unfreundlich ist und Verdacht gegen ihre Erfüllung der staatlichen civilisatorischen Forderungen schöpft. — Von diesem Gesichtspunkte aus nämlich hat jüngstens im galizischen Landtage der Abgeordnete Merunoviez folgende Anträge gestellt, aus welchen man, strenge genommen, nicht schließen kann, ob er die Juden haßt und liebt: I. „Der Landtag fordert die k. k. Regierung zum dritten Male auf, alle Gesetze, Vorschriften und Verordnungen, welche die israelitische Bevölkerung betreffen, mit aller Genauigkeit zu prüfen und die entsprechenden Maßregel zu ergreifen, damit die speciellen Gesetze, Vorschriften und Verordnungen, welche derselben die bisherige Ausnahmsstellung einräumte, aufgehoben werde. — Der Landes-Ausschuß wird beauftragt, competente Persönlichkeiten und gelehrte Körperschaften zur wissenschaftlichen Prüfung der nationalen Gesetze der Israeliten vom juridischen Standpunkte und in der Richtung einzuladen, daß authentisch festgestellt werde: ») inwieweit die Vorschriften des mosaischen Gesetzes und des dasselbe interpretirenden Talmud dem Gebiete der Theologie der Ethik und des Rituals angehören und inwieweit die natioualc Gesetzgebung der Israeliten in den Bereich der Angelegenheiten eingreift, welche Gegenstand der in Österreich geltenden bürgerlichen, gerichtlichen und administrativen Gesetze und Verordnungen sind. b) worin die Ursache der Erscheinung liege, daß die in verschiedenen Staaten, namentlich in Österreich geltenden Gesetze, Vorschriften und Vollzugsverordnungen, welche die israelitische Bevölkerung betreffen, den Bekennern des alten Testaments gegenüber der eingebornen Bevölkerung, besonders in Bezug auf die Gemeinde-Organisation, eine ausnahmsweise Sonderstellung einräumen, die mit dem Begriffe der Gleichheit in Rechten und Pflichten unvereinbar ist. Zum Zwecke der wissenschaftlichen Erhebungen werden dem Landesausschusse für 1882 fl. 10000 angewiesen. Der Fond soll verwendet werden zur Bestreitung der Kosten von Hebraisten- und Juristenkonferenzen, ferner für wissenschaftliche Concurle, endlich zur Bestreitung der Kosten von Publikationen, welche eine wissenschaftliche Beleuchtung des Verhältnisses der nationalen Gesetzgebung der Israeliten zu modernen Gesetzgebungen, insbesondere aber zu den in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zuni Zwecke haben. — Der Landesausschuß wird ermächtigt, auf Grund dieser wissenschaftlichen Erhebungen iin Rainen der Landesvertretung geeigneten Orts entsprechende Anträge und Vorstellungen zu machen im Sinne einer allseitigen und genauen Durchführung des konstitutionellen Prinzips der Gleichberechtigung der Israeliten mit der Bevölkerung anderer Confessio neu." II. „Die k. k. Regierung wird aufgefordert, im Einvernehmen mit dem Landesausschuße zu prüfen, inwieferne die Vorschriften des Ministerialerlasses vom 15. März 1877, betreffend die Führung von Matrikeln für die israelitische Bevölkerung, wirklich gehandhabt werden und ob diese Vorschriften dazu beigetragen haben, daß die die Bevölkerung anderer Confessionen schädigenden