Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 6 (1.6.1882)
- Date
- 1882-06-01
- Page
- Seite 133 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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133 Unterrichtes zu sichern. ß. 4 und 5 handeln von dem Statut der Cultusgemeinde und §. 6 lautet: Mitglieder einer ordnungsmäßig constituirten Cultusgemeinde sind alle im Gebiete derselben wohnhaften israelitischen Glaubensgenossen. Solche jedoch, welche nicht innerhalb des Gebietes einer Cultusgemeinde wohnen, gehöreil zu jener Cultusgemeinde, deren Wohnsitz zunächst liegt. §. 7 und 8 betreffen die Leistungspflicht der Gemeindemitglieder und ß. 9 bestimmt: Als Seelsorger, Rabbiner, Prediger, Religionslehrer kann in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsrechtlicher Hinsicht vorwurfsfrei und dessen allgemeine und theologische Fachbildung hinlänglich erprobt ist. Die näheren Vorschriften über den nachzuweisenden Bildungsgrad und über die Art des Nachweises werden vom Cultusininister erlassen. Von den übrigen Paragraphen will ich nur noch den wichtigen 8- 15 anführen, in welchem es heißt: Zur Einbringung der mit specieller staatlicher Genehmigung für Zwecke der Cultusgemeinden oder Bezirke festgestellten Gebühren und Umlagen, dann der den Gemeindefunctionären zustehenden Einkünfte und Gebühren wird die politische Executive gewährt. Obwohl nun dieser Entwurf blos mit der äußeren Regelung sich beschäftigt und die inneren jüdischen Angelegenheiten, die die Religion betreffen, nicht berührt, hat sich doch unter den Teilnehmern der Enquete, die den verschiedensten religiösen Richtungen angehörten, eine starke Meinungsverschiedenheit bei den erregt geführten Debatten kundgegeben und während die wirklich liberalen, intelligenten, die Erhaltung des Judentums anstrebenden Mitglieder diesen Entwurf der Regierung mit Freuden begrüßten, weil er sowohl die Spaltung der Judenheit und der Cultusgemeinden hinanhält, als auch vom Seelsorger ein gewisses Maaß allgemeiner Bildung fordert, ist dieser Umstand den orthodoxen Schwärmern, den jüdischen Antisemiten Grund genug, jede Initiative der Regierung zu perhorresciren und den gedachten Entwurf, der die Gemeinden unter den wohlwollenden Schutz der Regierungsbehörden stellt, von sich zu weisen. Die orthodoxen Vertreter erklärten in der Commission rundweg, daß die Trennung der Juden in Sekten unvermeidlich sei, daß die intellectuelle Bildung des Rabbiners auf die Kenntnis des Talniuds allein beschränkt werden müsse und dieses Studium die nötige Fachbildung in sich fasse, da im Talmudstudium allein der archimedische Punkt gegeben sei, der allein für die Constituirung der Cultusgemeinden als maßgebend betrachtet werden könne. Es haben sich freilich die Gegner gewaltig gegen den selbstmörderischen Gedanken der Zerreißung der Gemeinden erhoben und mit Anspielung auf das salomonische Urtheil nachgewiesen, daß diejenigen das echte Kind des Judentums pflegen, die auf die Einheitlichkeit und Zusamniengehörigkeit der Glaubensgenossenschaft dringen. Auch wurde richtig erwidert, daß der Talmud allerdings als Quelle für historische Forschung des Judentunis und der Satzung gelten könne und müsse, aber doch die moderne Bildung nicht unentbehrlich mache, ja sogar nicht in Einhelligkeit mit dem Bildungsbewußtsein der Gegenwart stehe; doch die Starrsinnigen ließen sich nicht bekehren, und besonders die orthodoxen Vertreter Galiziens, wo schon jeder Rabbiner als Ketzer verdächtigt wird, wenn er etwas allgemeine Bildung besitzt, protestirten und protestiren noch immer gegen die Bestimmungen jenes Entwurfes. Von Galizien aber sind jetzt zwei Petitionen an das Cultusministcrium gerichtet worden, in deren einer gegen die genannte Vorlage eingeschritten und betont wird, daß das einzige Mittel, Frieden in den Gemeinden herzustellen und zu wahren, in der vollsten Autonomie bestehe, nach der jede Gemeinde das Recht