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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1882-01-01 · Heft 1 (1.1.1882) · p. Seite 18

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
2 (1882)
Issue
Heft 1 (1.1.1882)
Date
1882-01-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
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18 Usus oder jede Verordnung, welche mit diesem in Widerspruch steht, wird hiemit aufgehoben." Doch fehlt diesem Paragraphen noch die wirkliche praktische Anwendung, wie sie eine gesetzlich recipirte Religionsgenossenschaft machen dürfte, zum Beweise ist noch immer der Übertritt zum Judentume verboten, sind die Ehen zwischen Juden und Proselyten, ob sie in Ungarn oder im Auslande geschlossen worden sind, für Ungarn ungiltig und illegitim, geschweige denn daß Ehen zwischen Juden und Christen gestattet wären. Weshalb auch einer der tüchtigsten Abgeordneten der Linken, Daniel Irdnyi, derselbe, der auch stets dagegen protestirt, daß der König von Ungarn die Thronrede mit bedecktem Haupte liest und sich auch mit seiner Partei von dieser Feierlichkeit fern hält, regelmäßig in jeder Landtags-Session dem Ministerpräsidenten interpellirt, die Relgionsfreiheit gesetzlich und formet sanctioniren zu lassen, über welche Jnterpllation unser redegewandter Tisza ebenso regelmäßig aalglatt hinwegschlüpft, auf die factisch bestehende Religionsfreiheit sich berufend, die nicht erst der parlamentarischen Bestätigung nöthig habe und für die es eine Herabwürdigung wäre, erst öffentlich discutirt und decretirt werden zu müssen. — Um nun diesen Widerspruch in der Freiheit teilweise zu beheben, hat die Regierung bereits in der abgelaufenen Session eine Vorlage iiber Ehen zwischen Christen und Juden eingebracht, die aber jetzt erst zur Verhandlung konnnen und wahrscheinlich angenommen werden wird. Die Vorlage umfaßt nahezu das ganze Gebiet des Eherechtes im engeren Sinne, sie regelt eingehend die Fragen der Ehegiltigkeit und Ehehindernisse^ sie enthält Normeil für den Akt der Civiltrauung und sorgt für die Solennität derselben, sie nimmt Trauungsmatriken an und stellt Weisungen für die Führung derselben auf, sie umfaßt die Frage der Ehescheidungen, der Eheprozesse, sie enthält Bestimmungen über Ehen zwischen Ausländern und Angehörigen des ungarischen Staates, über Civilehen, welche vor Zustandekommen dieses Gesetzes geschlossen wurden und endlich Strafbestimmungen gegenüber den. Unterlassungen der administrativen Organe, denen die Trauungsangelegenheiten übertragen sind. Als Instanz für die Erteilung von Ehedispensen in allen Fällen, die als Ehehindernis gelten, fungirt der Minister des Innern. Die wichtige Frage der bereits jetzt bestehenden Ehen zwischen Christen und Juden lvird gelöst, indem dieselben einfach für gültig erklärt werden, sofern sie den Bedingungen der Gesetzgebung jenes Landes entsprechen, wo sie geschlossen worden sind und keines der Ehehindernisse obwaltet, von denen diese Vorlage handelt. Mit dem Mangel jeder speziellen Norm über die Bestimmung der Confession der aus Civilehe hervorgegangenen Kinder will der Gesetzentwurf den Eltern die Freiheit gewähren, die Kinder in dasjenige Bekenntnis aufnehmen zu lassen, welches ihrem — der Eltern — Gutdünken entspricht. Das ist ein sehr wesentliches Zugeständnis an die liberalen Ideen, und darin unterscheidet sich der vorliegende Gesetzentwurf vortheilhaft von dem gleichen österreichischen Gesetze, welches zu dem Auskunftsmittel der „Confessionslosigkeit" seine Zuflucht nimmt, um die Schwierigkeiten des Bekenntnisses zu umgehen. Dieser Gesetzentwurf gestattet nicht etwa die Civilehe im Allgemeinen; einzig und allein zwischen Juden und Christen ist die Civiltrauung statthaft, weshalb auch die meisten selbst regierungs- und judenfreundlichen Blätter mit ihm unzufrieden sind, ihn aber doch annehmen und ungefähr mit folgenden Betrachtungen begleiten die uns Vieles zwischen den Zeilen lesen lassen und uns belehren, daß man durch diese gestalteten Mischehen eine nahezu chemische Amalgamation der Juden mit Christen erwartet, was einer Auflösung des Seuritismus d. h. des Judentums

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