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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1881-11-01 · Heft 11 (1.11.1881) · p. Seite 254

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
1 (1881)
Issue
Heft 11 (1.11.1881)
Date
1881-11-01
Page
Seite 254 (sequence 6)
Language
German
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254 daß mir daß gelt den von Ffordt gentzlich haben bezahlt und gewehrt und sollen mir oder andern Nachkommen an dem reich oder Niemant von Unßertwegen den Juden besambt und besonder darüber Nichts zu Muhten Noch zu sprechen. Noch an sie fordern keinerley gelt keynerlei Dienst keinerley schatzung wie man deß erdenken Meeg ohnne alle gefehlte, der die gulde alß dem stifft von Ataintz und der Herrschafft von Ebstein ohn zeitlang biesher von des Reichs wegen gereicht haben und wann Mier oder Vnßer Nachkommen ahn dem reich zu Ffordt kommen, daß sie unß dann dienen sollen unsere Cantzley mit bergament und nnßeren Hoff mit beten und unserer Kirche mit Kesseln alß gewehnlich ist, anderst sollen mir oder Unßern Nachkommende itt dem reich und nimand von vnßer Nachkommen wegen keinerley dienst von Ihnen heißen er sei klein oder groß wie er sey, alle die weil daß sie vnßern und des reichst borgcrn zu Ffordt Pfandt stehen, außgenommen vnßern amptleiten Ihre reichten und sagen auch nur dieselben Indien sampt und sunder kombt ledig und loß aller Dinst, aller gefehl und aller Nutzen damit sie uns und des reichß borgern zu Ffordt in diessen Zeiten Pfandt stehen durch (?) Machten und heyssen und gebieten Mier bey Vnßern und des reichß Hulden denselben Juden besampt und besnuder daß sie den borgern in der statt Ffort fördert worden und dienen alß vor steht geschrieben, alsso lang Als Mier oder Vnsern Nachkommen ahn dem Reich sie von Ihnen gelest auch deß Nutzens und gefehlß die Borger und statt zu Ffordt von den Juden anffheben. Alldieweil, daß mir oder vnßer Nachkommen an dem Reich die Indien von Ihnen nicht gelest haben oder Ihr Genuß der Nutz und gefehl sollen die Bürger an ihrem gelt nit abschlagen und haaben mir in dem Nutz und Gefehl von Vnßern und des Reichßwegen leitlichen ttnd gütlichen gegeben und geprüfft und gunen Ihnen wohl uhm den scheinbarlichen sunderlichen getreuen Dinst Nutz Kost und arbeydt den Burger jetzund Vnß und dem reich gethun haben und noch thun Megen und versprechen von vnßer und des reichs wegen leitlich (und gänzlich) auff den Iiutzen und Gefehle dessen Mier oder Vnßere Nachkommen Ihm den Nutz und gefehl den sie von den Indien in den Zeiten Megen ausfheben genieße» iinnier mehr sollen oder wollen zugesprochen, mit nicht keinerlay suchen oder in keinerlay weis, wie mau daß erdenken Mecht ohne alle gefehrten auf Versprechen und Berheyssen mir und mit diessem vnßerem Brieff daß mir Niemandt kein gelt auf denselben Indien oder auff Ihren güttern oder Ihr schulden sollen geben, auch niemandt anderst solle vorsetzen oder weckgeben dieweil daß sie den Bürgern vndt Raht zu Ffordt oder Ihren Nachkommen Pfandt sein oder wehr es daß mir unß vergehen und es darüber teten und andern brieff darüber geben wollen nur daß "alles obn sein und daß die brieff kein Macht oder kraft sollen haben Haien Mier auch von Jeniandt eine genaht geben und Haien in Recht gegeben auf die solchen Juden oder auff Ihrer gut oder ahn Ihrer schult, wollen mir daß absein den Mier vnderwießen sein, daß die Indien solche gnadt und freyheydt von dem Reich habe», daß mir daß nicht tuhn sollen. Es wehren mit Ihrem gut wiellen, mir wollen auch daß niemandt dieselbe Juden besampt oder besunder sollen laden noch heißen, ahn geystlich an weltlich ge» richt noch vor vnßer gericht, noch vor vnßer Ebersten Caiuer noch vor vnßer hofftichter oder vor Jemaudt den hete Jemandt Recht zu sprechen der soll Recht von Ihnen nemen vor vnßeren Schultheyssen und scheffen zu Ffordt ohne gericht und anderst nirgends alß von Alters gewenlich ist gcweßen, sie oder heyssen darüber Jemandt es wehre Mier oder wehr es wehr in waß Gericht es wehr daß sollen sie nicht vor Antwvrden, ginge aber darüber ein Ohrtel dessen soll

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