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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1881-11-01 · Heft 11 (1.11.1881) · p. Seite 253

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
1 (1881)
Issue
Heft 11 (1.11.1881)
Date
1881-11-01
Page
Seite 253 (sequence 5)
Language
German
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253 sond. ihn und die seinigen wie ob stehet ruhig und ohnangefochten sein und bleiben und ihr Gewerb unbekümmert und ungeirrt forttreiben lassen alles bei Vermeidung vnß. kays. Vltgnad und straff und darzu eine Pön nemblich zehn Mark loth golts zu vernieiden, die ein ieder sonst der Hierwider eigenthätiglich handeln würde wie auch ein iedwed obrigkeit so freventlich Hierwider zu thun gestattet hett, Vnß halb in Vnß kays. Camer und den andern halben Theil oftgedachten Juden Seligmann und den seinigen so Hinwider beleidigt worden unnachläßlich zu bezahlen verfallen sein sollte. Mit Vrkundt dieses brieffs besiegelt mit Vnß kays. aufgedrücktem Jnsiegel. D. geben ist Wien 29. Dec. 1684." Ende Januar traf Seligmann mit der Copie des Verkaufsbriefes Carl IV. in Frankfurt ein. Diese Copie war in jüdischer Cursivschrift geschrieben und mußte daher wieder zurück ins deutsche copirt werden. Lintzing äußert sich über dieselbe, sie sei „etwas vitio» und in Theils passibus unverständlich abgeschrieben", was ganz erklärlich ist, da der Abschreiber vielleicht auch der deutschen Sprache nicht ganz mächtig war. Nichts destoweniger glauben wir dieselbe dennoch reproduciren zu sollen. Wie wir übrigens hinzufttgen wollen, kam es in früheren Zeiten öfters vor, daß man bei Juden Originalurkunden oder Copien vorfand, welche als diplomatisch treue Abschriften anerkannt wurden. (Vergl. unsere: Geschichte der Juden in Wien S. 10). Die Abschrift im Besitze Seligmanns hat folgenden Wortlaut: < Carl IV. 1349 24. Juny Donnerst, nach Joh. Bapt.) Mier Karll von gottes gnaden, remyscher Kunig zu allen Zeiten Mehrer deß reichst vnd Könichs zu Pehm veriehn vndt thnn kund öffentlich mit diesem Brieff allen den die in sehen Herrn und lesen daß mir durch kunbar scheinbarlich Noht unsere undt deß reichs die Jezunder auferstanden ist, vndt etata lang gewehrt hat und Zwang wer des reichs und darum Mier und das reichs Vnschuldt Kost, arbeydt und großen schätzten kommen sei ohne die Noht schuldt arbeydt und schätzten zu Entheben und zu entstehn dem reich zu Ehren und zu Nutz Han Mier gereht und überkommen mit den scheffen des raths und den Borgern zu Fft. vnßern und des reichs lieben getreyen, das sie ahn haben gesehen unßer und des reichs Ehr und Nutz und haben Mier Mitt in und sie Mitt unß überkommen und haben sie darum in großen schahden gedan und haben vnß und dem reich zu Nutz und Ehren und den schätzten und die schult zu entheben gereicht und bezahlt 15200 Pfundt Heller gute wehrung die Mier in kundtlich scheinbarlich Nutz und Noth des reichß als vorgeschrieben ist gewohnt und gekehrdt haben, vor die solche Summe gelts haben inier in zu Pfand geben gesetzt und ver Pfendt vnßer Judten geineiniglich zu Ffordt Vnßern Camer Knecht reich und ahrm die jezundt darseinde oder hernach kommen Megen sampt hasst (habe?) und besonder Ihr leib und Ihr gut zu Ffordt oder inwendig derselbig statt dermineyt (dominirt?) oder anderswo wo es sey liegende, fließende oder fahrente Vorsucht oder uhnvorsucht auch ohn berathen habe oder wie Man es erdenken kan und genemen kann und mit Nahmen Ihre hoff Ihre heusser Ihre Kirchhofs Ihr schul Ihr Augen Ihr Ohrb (?) und waß sie haben inwehnig und auswenig dero statt Ffordt gelegen, daß die Juden Ihre güter Vnßern und deß reichß Borgern mit alle Nutzen alle gefehlt alle dienste oder was sie Ihr genißen Megen oder von ihnen auffheben, waß inan deß gedenken Mag oder wie daß ist alß lange dies mir oder unßern Nachkommen an dein reich die Juden von den Borgern dero statt zu Ffordt oder von Ihre Nachkommen wieder genießen mit 15200 Pf. Heller gute wehrung und

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