Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 1 (1881)
- Issue
- Heft 11 (1.11.1881)
- Date
- 1881-11-01
- Page
- Seite 252 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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bestritt er der Stadt Frankfurt das Recht Juden nach Belieben aufzunehmen. Denn in der Polizeiverordnung vom Jahre 1577 heißt es im Titel 20: Niemand darf Juden annehmen oder halten, wenn er nicht dazu vom Kaiser und vom Reich privilegirt ist. Er sei daher entschlossen, für sein Recht einzustehen und es durch die ihm zu Gebote stehenden Mittel auszuführen. Lintzing solle daher dem Rate mittheilen, keine Ausflüchte mehr zu gebrauchen und ohne Widerrede auf die kaiserlichen Forderungen einzugehen. An die Juden wieder erging ein Decret, in welchem ihnen allen Ernstes bei Verlust aller ihrer Privilegien, Cassirung des Schutzes, Arrestirung ihrer Person und Confiseirung ihrer Hab und Güter, wo und an welchen Orten dieselben anzutreffen, angedroht wird, bei dem kaiserlichen Commissär zu erscheinen, ihre Erklärung abzugeben und die geforderte Türkensteuer zu leisten. Der Kaiser sah sich veranlaßt, diese gefaßten Beschlüsse als Patent im Reiche, welches ebenfalls den Datum 29. December trägt, erscheinen zu lassen. Nicht unintressant ist das geheime Postscriptum an Lintzing, in welchen, ihm der Kaiser die Weisung gab, falls der Rat sich herbeilassen sollte, ein Stück Geld herzugeben, so sollte er es annehmen. Man rasselte also blos mit dem Säbel. Unter demselben Datum, 29. December, erfloß auch das Protectorium für Seger Seligmann aus Hessen-Homburg. Es sollte ihn dasselbe gegen etwaige Verfolgungen von Seiten seiner Glaubensgenossen oder des Rates zu Frankfurt schützen. Dasselbe lautete: Protectorium für den Jud Seligmann. Wir Leopold re. bekenen öffentlich mit diesem Brieff und thuu kundt iedermeniglich demnach nicht allein die Judenschaff im Reich insgemein in Vnßeren alß des höchsten Oberhauptes des h. Röm. Reichs gemeiner Schutz Schirm und protection seindt, so haben wir iedoch auß sonderbaren vnß bewegenden Vrsachen den Juden Seger Seligman so undter des Landtgraff zu Hessen Homburg re. schütz sitzet und wohnet samt seinen, Weib Kind Haab und Gütlern und Dienstbotteu in Vnß. kais. special schütz schirm und protection auffgenohmen, thun daß und empfangen Ihn mit besagtem seinem Weib, Kind haab und güttern, Dienstbotten sambt und sonders darin hiermit wissentlich und Krafft dieses und wollen, daß der Jud Seligman sambt seinem Weib, Kind, Haab und Gütlern, Dienstbotten auch allen denienigen so Ihnen zu Versprechen stehen .... und in solch Vnsern und des heil. Reichs absonderlich schütz schirni und protection sein und bleiben auch alle und iede recht und gerechtigkeit immunitates sicherheit und Fortheil haben, sich deren ferner gebrauch und genießen sollen und mögen, wie andere so mit dergl. schütz, schirni und protection begabt seindt. Gebieten darauff allen u. ieden Churfttrsteu, Fürsten (ad longum) im Reich absonderlich Vnßer und des heil. R. Statt Fst. Bürgermeister Rath und Burgschaffft wie auch die ganz Judenschasft alda betten diser Vnser kays. schütz und schirmbrieff vorkommt hiemit gnädiglich und ernstlich und wollen daß Sy mehr besagten Juden Seger Seligman sein Weib Kind und angehörigen und Dienstbotten auch alle deren Leib haab und gütter nichts davon außgenohmen, in keinerlei) Ortt noch ende auch unter keinerlei Vorwandt wie die Nahmen haben mag in und außer vbgedachter Statt Fst. weder zu Wasser oder zu Landt wid. dißen vns. kays. schütz schirm und protection mit agressen reprcssalien werk und wortten wed. durch sich noch durch andere wed. diroctc noch per indircctein turbiren anfechten schmehen und schelten, aufhalten verhindern und beschwehren