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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1881-07-01 · Heft 7 (1.7.1881) · p. Seite 156

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
1 (1881)
Issue
Heft 7 (1.7.1881)
Date
1881-07-01
Page
Seite 156 (sequence 4)
Language
German
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156 Bestimmungen trifft für die Fälle, daß ein Annehmer (Go«l) eines dem Verkaufe verfallenen Grundstücks oder gar der veräußerten persönlichen Freiheit seines verarmten Angehörigen sich annehmen würde; also ein Gesetz, welches alle möglichen Formen hilfreichen Annehmerthums voraussieht und in Anspruch nimmt, kennt den nachmals in der mischnischen und talmudischen Literatur so geläufigen Begriff und Namen des „Areb", des Bürgen gar nicht. Und in den „Sprüchen" (Mischte) wird fünfmal') eindringlichst gewarnt, nur ja keine Bürgschaft für den Nächsten zu übernehmen. So untadelig hebräisch also der Satz: „Kol .lisraül u. s. w." nach Ausdruck und Form auch sein mag, im alten Israel wäre er keinem Verständniß begegnet, weil das praktische Leben, wie es nach Geboten der Milde und an Lebenserfahrungen zugleich sich gebildet, gerade diese Art förderndster Theilnahme — und fast möchte man sagen, sie allein — nicht kannte oder nicht liebte. Allerdings fühlte sich im alten Israel auch ohne die bindende Form der gegenseitigen Verbürgung der Eine mit dem Andern aufs Innigste verbunden. Geht dies doch so weit, daß die hebräische Sprache das Verhültniß des „Einen" zum „Andern" gar nicht anders anszudrücken weiß, wie durch „ein Mann" zu „seinem Genossen" oder viel oster noch durch „ein Mann" „zu seinem Bruder", welche nahe geschwisterliche Beziehung dann sogar auf leblose Dinge übertragen wird! Und erinnert man sich noch der vielen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Grundgebote der Liebe zum Nächsten, wie zum Fremden ausführen, und gedenkt man noch dessen, daß auch geboten worden war, den irrenden Genossen zurecht zu weisen, dann wird man wohl sagen dürfen: In einem auf pentateuchischem Grunde geordneten Genieinwesen brauchte sich Niemand verwahrlost zu fühlen, und was nur immer von positiven guten Antrieben in dem Satze von der Solidarität ruhen mag, das war auf gut israelitischem Boden heimisch, urwüchsig, war, auch unausgesprochen, zur That geworden. Welches aber wohl die biblische Auffassung von der Kehrseite der Solidarität, von der Mitschuld der Gesammtheit an Thun und Lassen der Einzelnen sein mag'? Kellnern der heiligen Schrift muß die Wahrnehmung sich schon aufgedrängt haben, daß die Frage, ob und lvie lveit im Verlaufe der Geschlechter die Folgen eines gottgefälligen oder gottlosen Wandels sich fortpflanzen, die Gemüther im alten Israel viel lebhafter und tiefer muß ergriffen haben, als lvie die andere verwandte Frage, lvie lveit die mitlebende, die zeitgenössische Gesellschaft für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Einzelnen mit verantwortlich sei. Zur Erklärung dieser Erscheinung folgendes: ^So lange ein Organismus gesund ist, thut jedes einzelne Glied desselben seine Schuldigkeit, verrichtet es seine Fnnetionen, ohne daß es dabei sich selber fühlt oder gefühlt lvird. Was eben voll gesunden Lebens ist, das trägt sich — man weiß nicht wie. Die Stetigkeit im Zusammenhänge des einzelnen Gliedes mit deni^Ganzen'bewährt sich im nnbelvußtcn Sichvollziehen. So lange die treibende Kraft im Stamme frisch und regsam, vertheilen sich die Säfte von selbst in gleichein Maaße von innen heraus nach allen Enden, von der Wurzel nach dem Wipfel, und jeder Zweig ist marckig und jedes Blatt hat Farbe. In der Blüthe des israelitischen Gemeinwesens nun, ja so lange überhaupt ') Cap. 6, B. 1-fi 11, 15. 20, 16 — 27, 13. 17, 18.

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