Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 1 (1881)
- Issue
- Heft 5 (1.5.1881)
- Date
- 1881-05-01
- Page
- Seite 112 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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112 umfaßt, nicht mehr vorhanden ist. Der Staat der Staatskirche spricht: Wer nicht meines Glaubens ist, hat überhaupt keinen Glauben, kann also auch nicht sittlich handeln, also auch kein guter Bürger sein; ganz ähnlich, wie der heilige Augustin sich äußerte: Die Tugenden der Heiden sind glänzende Laster. Toleranz und Humanität aber sprechen: Wer nicht meines Glaubens ist, kann doch wohl auch trotz seiner abweichenden Glanbensansichten in meinein Staate leben oder im Verkehr mit mir sein. Aber nun erhebt sich sofort die Verschiedenheit zwischen Toleranz und Humanität. Jene, die Toleranz, besteht nur auf Grund einer bevorrechtigten Kirche; diese, die Humanität, besteht trotz derselben. Jene erkennt eine staatsseitig ausgezeichnete Kirche an; diese verwirft sie. Jene schließt eine lockere Verbindung mit Andersgläubigen; diese hingegen eine enge. — Die Toleranz ist dem politischen Grunde entsprungen, daß es dem Ganzen nicht nützlich sei, diejenigen Staatsangehörigen zu verfolgen oder auszntreiben oder zu tobten, welche t'olche Glaubensansichten hatten, daß sie von denen der Majorität abwichen. Sie stammt also ans der Zeit, als die Landeskirche noch rechtlich bestand, aber nicht mehr factisch; als eine einzige Confession von den Regierenden bevorrechtigt wurde , während Leute auch anderer Confession im Lande wohnten. Zugleich geht hieraus hervor, daß, sobald jener Utilitätsgrund weggefallen ist, selbst jene lockere Verbindung aufhört; daß die Regierenden nach stillschweigender Absicht nur zeitweilig sie aufrecht erhalten. Demgemäß erscheint die Toleranz als ein Rechts begriff, und zwar als ein Begriff des bestehenden Rechts. Subjeet der Toleranz ist also der Staat, resp. der Staatsbeamte. — Die Humanität andererseits ist der Religion und der Philosophie entsprungen. Für den hochgebildeten Friedrich II. von Hohenstauffen und für den fein hnmanistischen Maechiavelli gab es keine bevorrechtigte Religion; sie ließen den Bürger seines eigenen Glaubens leben; sie wollten die verschiedenen Religionsgemeinschaften in gleicher Weise behandelt wissen; sie hatten den confessionlosen Staat im Sinn? Die Humanität erkennt in jeden, Menschen Gottes Geist an, daher in jeden, ungeheuchelten Glauben und in jeder Religion die Kraft zur Sittlichkeit und auch zur Bürgertugend. Demgemäß erscheint Humanität als ein Religio ns- resp. Sittlichkeitsbegriff. Subjeet der Humanität ist also der fromme, gute Einzelmensch. Hier ist klar zu sehen, daß Humanität inehr ist und höher steht als Toleranz. Denn wenn jene zur religiösen Sittlichkeit, diese aber zum bestehenden Recht gehört, so ist ja diese, die Toleranz, als das weniger Hohe zu begreifen, da das Recht aus der Sittlichkeit seine Kraft bezieht. 2. Und nun der Kern der Frage: welches ist der Inhalt der Handlung, wenn Toleranz und wenn Humanität ausgeübt wird? Toleranz zunächst ist aufznfassen als Duldung, d. h. als Ertragung oder Zulassung eines „Nebels". Die alten Römer empfanden es als ein Uebel, von der Staatsreligion abweichende Culte zuzulassen; nur sahen sie ein, daß es das geringere Uebel sei gegenüber dem größeren, durch Religionszwang Abfall und Krieg hervorzurufen. Welches wäre nun als das Uebel betrachtet? Die religiöse Abweichung. So ergiebt sich, daß der Tolerante als Hauptsache in der Religion ansieht nicht den allgemein menschlichen Inhalt aller Frömmigkeit, sondern die Besonderheiten; nicht die gleiche universale Gottesliebe zu der Menschheit, sondern die bevorzugende particnlare Liebe Gottes zu den Angehörigen einer bestimmten Glaubensform. Also ist Toleranz ein irreligiöser, also