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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1881-02-01 · Heft 2 (1.2.1881) · p. Seite 44

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
1 (1881)
Issue
Heft 2 (1.2.1881)
Date
1881-02-01
Page
Seite 44 (sequence 12)
Language
German
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44 Heilige Schrift gegen die anderen Böller die größte Duldung in Hinsicht alles dessen, was auf Glauben und Kultus Bezug hat, uns einschärft." Nur ein einziges Mal hat das Judenthuin, oder besser ein jüdischer Fürst, einen Religionskrieg geführt: Johannes Hyrkan, der die Jdninäer mit dein Schwert zur Annahme des Judenthums zwang; ein Faktum, das von allen jüdischen Geschichtschreibern einstimmig als verfehlte Politik und als Abfall vom jüdischen Princip verurtheilt wird. Aber auch hierfür laßt sich ein Milderungsgrund anführen und man kann hierin Grätz beipflichten wenn er sagt: „So lange diese Enclaven fremder, ja feindseliger Bevölkerung im Herzen des Landes fortbestanden, waren die politische Unabhängigkeit und der religiöse Bestand gefährdet. Nicht nur gewährten diese feindlichen Völkerschaften auswärtigen Eroberern stets bereitwillige Unterstützung, sondern sie legten der religiösen Uebung nicht selten Hemmnisse in den Weg und gaben dadurch Gelegenheit zu blutigen Reibungen. Hyrkan mußte sich also eben so sehr ans religiösen wie aus politischen Gründen bewogen fühlen, diesen Herd beständiger Unruhe und Feindseligkeit zu ersticken." Es war also mehr ein Akt der Nothwehr und Selbsterhaltung; vielleicht auch darf eine kontagiöse Nach- und Rückwirkung der syrischen Religionsverfolgung angenommen werden. Deutlicher noch bekundet sich die jüdische Toleranz in den Gesetzen, welche den Fremdling betreffen. Der Fremdling (gcr) war der Nichtisraelite, der sich in Palästina aufhielt (nicht ein Proselyt geringeren Grades). Gewissen Gesetzen (Sabbath, Blutverbot! mußte auch er sich unterwerfen. Im Uebrigen war er den jüdischen Cermonialgesetzen keineswegs unterworfen; ja es wird sogar empfohlen, das Fleisch eines gefallenen Thieres, das der Jsraelite (nicht aus Sanitätsgründen, wie fälschlich angenomnien wird) nicht genießen soll, dem Fremdling zu schenken (Deut. 14, 2ö!). Das Circnmeisionsgesetz war für ihn nicht verbindlich. Die Unterwerfung unter dasselbe war blos die Vorbedingung für die Theilnahme am Pesachopfer, die ihm gestattet >var. (Ex. 12, 48.). Sollte etwa Gleichgültigkeit gegen den religiös-sittlichen Zustand des Fremdlings angenommen werden? Wer möchte dies behaupten, nachdem wiederholt eingeschürft wird: „Du sollst den Fremdling lieben wie dich selbst" lLev. 19, 34. Deut. 10. 19.). Selbst in der Sühne, welche durch ein Kommunalopfer vollzogen wird, ist der Fremdling eingeschlossen (Num. 15, 26.). Die Haltung des Judenthums gegen das Religionswesen der nichtisraelitischen Welt läßt sich somit dahin präcisiren: Das Judenthum war nicht beflissen sich den Nichtisraeliten aufzudrängen, weder durch Ueberredung, noch durch Gewalt. Nur den Götzendienst und mit demselben zusammenhängende Bräuche*) duldete es auch von Nichtisraeliten in seiner Territorialssphäre nicht. Bezüglich des Umstandes, daß Israel den heidnischen Polytheismus nicht mit dem Schwert zu bekämpfen suchte, ließe sich freilich geltend machen, daß zur Zeit des ersten Tempels Israel selbst und seine Könige noch tief im Polytheismus versunken waren, während nach der Rückkehr aus dem babylonischen Exil der jüdische Staat bei seiner politischen Jmbecillität sich dies nicht einfallen lassen konnte; während der kurzen Zeit der makkabäischen Glanzperiode aber haben wir in der That einen Religionskrieg, wenn auch nur gegen ein gefährliches Nach- *) Z, P, den Bliitgenuß. durch den sich niauche alten Volker mit den Dämonen und Abgeschiedenen in Verbindung zu setzen glaubten.

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