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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1881-02-01 · Heft 2 (1.2.1881) · p. Seite 42

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
1 (1881)
Issue
Heft 2 (1.2.1881)
Date
1881-02-01
Page
Seite 42 (sequence 10)
Language
German
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42 der Fall war. „In diesem Punkt allein stimmten, wie uns scheint die antike und mittelalterliche Verfassung des öffentlichen Lebens überein, nemlich bezüglich jener unmittelbaren Verbindung von Religion und Staat, jenes theologischpolitischen Wesens, das im Älterthum als Staatsreligion und int Mittelalter als Religiousstaat oder als Kirche existirte." (Kuno Fischer, Gesch. der neueren Philos. 15. Vorlesung). Das mosaische Strafgesetz bedroht nicht blos den Mörder, sondern auch den Götzenanbeter, den Gotteslästerer, den Sabbathschänder mit dem Tode. Ob auch andere minder schwere religiöse Vergehen dem Strafrichter anheimfielen, darüber läßt sich mit Bestimmtheit nichts behaupten; doch wird man aus Lev. 5., (besonders aus V. 17. ff., verglichen mit V. 20 fi.) schließen dürfen, daß jede religiöse Uebertretung mindestens mit einem Opfer (das ja zugleich Vermögensstrafe war) gesühnt werden mußte. Die Strafe der Extermination hingegen (loiretli), womit grobe Ritualvergehen, wie das Unterlassen der Circumcision, der Genuß von Blut und Fett, von Gesäuertem am Ostern, bedroht waren, ist offenbar (und gegen manche neuere Erklärer) von einer göttlichen Strafe zu verstehen *). Auch die Geißelung scheint nach Deut. 25, 1. bei Ceremonialvergchen nicht in Anwendung gekommen zu sein. Doch konnte jede oppositionelle Uebertretung, selbst geringfügiger Religionsvorschriften, nach Num. 15, 30—31 und Deut. 17, 8—13 mit dem Tode geahndet werden. Eine bestimmte Ausbildung und reichere Ausdehnung erhielt das Strafgesetz gegen Ritualvergehen durch die Rabbinen. Insbesondere wurde die Strafe der Geißelung in Anwendung gebracht. Außerdem erfand der Rabbinismus ein Strafmittel, welches das Judenthum gegen Häretiker und Uebertreter handhaben konnte, auch nachdem es seine nationale und juridische Selbstständigkeit eingebüßt hatte: den Bann, oder die Exkominunikation, die bei den socialen Verhältnissen der Juden für den Betroffenen oft so empfindlich war, als die Geißelung. Auch wurde von dem späteren Rabbinismus der Gesetzesübertreter nicht als Zeuge in Rechtssachen zngelassen, mit der entehrenden Benennung „Frevler" gebrandmarkt und als Hassenswerth bezeichnet. Ebensowenig stand das Judenthum seiner Umgebung an Intoleranz in Bezug auf interne Ketzer und Ungläubige nach. Galt doch der „Epikuräer" (wie der Ungläubige oder Ketzer genaunt wurde) als vogelfrei und der Unterstützung unwürdig. Die Behauptung Grünebaums in seiner vortrefflichen „Sittenlehre des Judenthums", die Lehrfreiheit sei völlig unbeschränkt gewesen, muß daher als eine irrige zurückgewiesen werden **). Wir wollen unsere Vergangenheit nicht schöner malen, als sie in Wirklichkeit war, und sind überzeugt, daß die Wahrheit auch in diesem Punkt, wie überall, nur heilsam sein kann, eingedenk des Göthe'schen Worts: Schädliche Wahrheit, ich ziehe dich vor dem nützlichen Jrrthum. Wahrheit heilet den schmerz, den sie vielleicht uns erregt. — *) Exod. 81, 14. beweist nichts hingegen, da der Nachsatz sicherlich von heimlicher Arbeit spricht, die sich der Strafgerechtigkeit entzieht; während die Worte „wer ihn entweiht, soll getödtet werden die öffentliche Arbeit meint. Anderfalls wäre der Nachsatz ganz überflüssig. **) Die Mischnah Synhedrin 11.2, worauf G. seine Ansicht gründet, handelt nicht von Ungläubigen, sondern von Häretikern in Bezug auf die Neligionspraxis. d. h. von Gesetzeslehrern, welche ihre Opposition gegen das Synhedralkollegium aufrecht hielten. Schon Maimonides in leinem Kommentar zur Nlischnah (ibid. C.) betont diese Unterscheidung sehr scharf.

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