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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1881-01-01 · Heft 1 (1.1.1881) · p. Seite 19

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
1 (1881)
Issue
Heft 1 (1.1.1881)
Date
1881-01-01
Page
Seite 19 (sequence 19)
Language
German
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19 gewöhnliche Steuer war, zu welcher die Judeu eben nur nt Folge kaiserlichen Auftrags unb Befehls verhalten werden konnten, so war der Kaiser berechtigt, diese Steuer einzuheben. In der That bezahlten die Juden zu Worms wie jene zu Frankfurt a. M. im Jahre 1668 die Kronsteuer, da sie ebenfalls zu den extraordinairen Steuern gehörte. Was den Wiederkauf der Juden in Frankfurt betrifft, wurde von dem Reichshofrate bemerkt: „so möchte zwahr auch dabei diesses anbin,n fürkommen, alß wann die Judenschafft der Statt Fft. nicht durch ein Kaufs wäre überlassen, sondern alß eine Pfandschaft verschriben worden, indeme der erste contract von Kayser Carolo IV. nicht Vorhänden u. in der Confirmation Kaysers Maxim, de anno 1595 gemelt wurde, daß die Judenschafft zu Fft. der Statt daselbst verschrieben u. verpfändet sey und also nach Verordnung des Münsterschen Friedensschlusses solche Verpfändung einiger Meinung nach nicht abgelöst werden könten, dieweilen jedoch in des; erstbemelten Kayssers Maximil. anno 1598 gefolgten Declaration mit deutlichen Wortten enthalten wie folgt: „Jedoch behalten wir vnß n. nnsern Nachkommen am Reich hierin nämlichen bevor, den widerkanff vnßers theills ahn den vorbemelten Inden zu Fft. nach laut alter u. neuer Berschreybnng zu thun, wann u. zu welcher Zeit über kurz oder lang wir oder unsere Nachkommen am Reich wollen u. unß best für gut und eben ist re." Anß tvelchen wortten die Depntirteu gehors. Räthe dafür halten, das; es keine Reichspfandschafft sondern rci-nm contracturn cmptioniz mit Vorbehalt des widerkauffs betreffe, die Statt Fft. es auch also ohne gradation cmzuwenden u. daher Ew. k. M. solchen widerkanff zu thun u. fürzunehinen zu lassen jederzeit wohl befugt u. berechtigt seyen, angesehen die obenangezogenen wortt verschriben u. verpfändet in einem documento nur narrative eingebracht, hingegen die wortt wegen des wicderkauffs und Überlassung dispositioni darin gesetzt werden. Wie aber u. auf waß weise 8. diesse Sache fürzunehinen u. ob es Ew. k. M. gleich durch pan bey dero Reichshofrath anfangen oder erstlich auff andere weg versuchen lassen tvollen, da vermeinen die geh. Depntirteu Ew. k. M. inöchten jemanden von dem k. Hof nach Fft. mit guter Instruction abschicken, welcher gradatiru in der Sach procedi, en u. erstlich die Türkensteuer fordern u. auf ein großes quantum traetireu, hernachmals ailch den tutberfauff verkünden solle, dabep Ew. k. M. gnädigsten Wohlgefallen steht entiveder ans den widerkanff zu beharren oder gegen erlegung eines ansehnlichen stück gellts der Statt die Judenschafft mit weiterem Vorbehalt des widerkanffs noch ferner z>; überlassen zu welchem ende u. damit sich die Statt desto znelüuglicher erklärte, etwan auch diese von dem commissario ihnen beschehende remonstratio» dienen konte, od. Ew. k. M. n. daß Reich in diesem contract enormissime lädirt weren, indem die Statt anfüriglich die lvenige Judenschafft nur umb 15.200 pfnnd Heller ahn sich erkaufst ,l. jetzo dieselben dem äußerlichen vernehmen nach aufs 20,000 fl. lt. mehr jährlich genießet, dergestalt daß obschon sonsten pro laesione nicht gehalten werden köttile, wann ein kallffer das verkauffte gut dergestalt meliorirt u. selbes von Jahren zu Jahren znenimbt, daß die jährliche Nutzung hernachmals hoch aussteigt, Dielveilen aber deßfalls die so große jährliche Nutzung nicht empto corpore sondern daher koinbt, daß ihnen auch die Inden überlassen werden, welche die Statt künftig anffnehmen lverde u. für welche Sie kein weiteres pretinm bezahlt, daß nunmehr die Nutzung daß Capital 2*

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