Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 483 (sequence 84)
- Language
- German
- Belongs to
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483 lich sollte, die beyden Satze des 34sten Verses: alle Worte des Gesetzes, und: den Segen und den Fluch, als Apposition betrachten wollten, so ließe sich daraus abnehmen, daß das ganze geschriebene Gesetz nichts weiter als den Segen und den Fluch enthalten habe. Indessen alles das bey Seite gesetzt, und den Bericht als den einer Thatsache angenommen, geht doch so viel aus ihm hervor, daß zu Jehoschuas Zeit nur das geschriebenes Gesetz hieß, was man jetzt das fünfte Buch nennt. Denn Mosches Befehl ging auf die Niederschreibung des ganzen Gesetzes; Jehoschua schrieb das wiederholte Gesetz auf. Nun aber bezeichnet die Urkunde mit diesem Ausdrucke das 5te Buch allein. (5. M. XVII, 18.) Folglich begründet dieß unsere Behauptung wohl aufs bündigste. Allein hieben dürfen wir uns noch nicht beruhigen. Denn erstlich können ehedem noch Bruchstucke aus den früheren Büchern zu dem fünften gehört haben, und ihm erst späterhin entzogen worden seyn; und zweytens braucht deßhalb, weil der Geschichtschreiber von dem fünften Buche spricht, dieses noch nicht alles enthalten zu haben, was wir in dem vor uns liegenden vorfinden. Lassen wir uns zur Erörterung des zweyten Punctes in eine nähere Untersuchung der einzelnen Theile dieses fünften Buches ein, so verdienen die Zehngebothe unstreitig die erste Berücksichtigung. Von diesem auf steinerne Tafeln eingehauenen Denkmahle enthalt unser Buch eine Abschrift, und diese wird doch wohl aus der frühesten Zeit herstammen, diese wird doch gewiß von Mosche selbst angefertigt worden seyn! Mein das Ii 2