Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 476 (sequence 77)
- Language
- German
- Belongs to
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476 5) Unter dem Könige Joschijahu, wo König und Volk nicht das mindeste von diesem Gesetze mehr wußten, (aa. O. der Kon. u. der Chron.) und die Vergessenheit desselben wohl am stärksten war, wurde es von dem Priester Chilkijahu niedergeschrieben. Da er nun, durch diese Handlung, der mündlichen Überlieferung ein Ende machte, so folgt unmittelbar daraus: 3) daß dieser Priester der erste war, den man zu den Männern der großen Synagoge rechnen muß. Gewöhnlich stellt man die Sache aus einem ganz andern Gesichtspuncte dar. Den späten Fund eines geschriebenen Gesetzbuches, und die unmittelbare Folge daraus, daß der Inhalt desselben sich bis dahin nur mündlich erhalten haben könne, mit Stillschweigen über» gehend, sagt man folgendes: Verloren oder nicht, gleichviel! Jetzt sind wir ja im Besitze der echten Urkunde, da der Vf. der Chronik die Identität der gefundenen Handschrist mit der von Mosche angefertigten bezeuget, und die Sorgfalt der Massorethen jeden Verdacht einer nachmaligen Verfälschung benimmt. Dieser Fund, der den ganzen vor uns liegenden Pentateuch wieder zum Vorscheine brachte, macht das geschriebene Gesetz aus. Mosche hat aber nicht bloß dieses hinterlassen, sondern auch die von Jchova auf Cinaj vernommenen Erläuterungen und Zusätze, dem Joschua mündlich mitgetheilt. ^) Von diesem mündlichen Gesetze allein spricht die Mischna, und von ihm behauptet sie, daß es sich bis 40 Jahre nach Erbauung des zweyten Tempels, dem Zeitpuncte, wo alle eigentliche Prophezeiung in Jisracl aufhörte, erhalten hat.*) Mit dem Tode des letzten Propheten,