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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 475

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 475 (sequence 76)
Language
German
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475 Ausdrücke zu Wahlen pflegten, laßt sich diese ihre Behauptung durchaus nicht so deuten, als wollten fle berichten, daß ein von Mosche herrührendes geschriebenes Gesetz so von Hand zu Hand gegangen wäre, wie sie melden. Denn erstens sagen sie überliefern, (^VO macar) und nicht übergeben. (sN2 natkan) Aber nur das Geistige, das gesprochene Wort, überliefert man; das Körperliche hingegen, das geschriebene Gesetzbuch wird übergeben. Wenn man gleich im juridischen Sinne, auch ein Haus, ein Grundstück überliefert, (traditio) so rechtfertigt sich dieser Ausdruck nur dadurch, daß man mit ihm auch auf den geistigen Besitz (possegsio icZssüs) hindeuten will. Zweytens widerspräche diese Annahme der Geschichte. Verloren war doch nun einmahl.jenes Gesetzbuch, und von etwas, das man nach einer Abwesenheit von mehr als 400 Jahren zufällig wieder findet, von dem man gar nicht weiß, wie und woher es gerade jetzt und gerade an diesen Ort gekommen ist, läßt sich doch wohl schwerlich behaupten, daß man es von Jemand übergeben erhalten habe. Drittens endlich bezeugen mehrere Stellen der Gmara, daß das Gesetz niederzuschreiben, nicht eher erlaubt war, als bis man, bey dem Verfalle desselben, nöthig fand, es der gänzlichen Vergessenheit zn entreissen. 2) Verbinden wir daher die Berichte der Geschichtschreiber, mit den Behauptungen der Mischna und der Gmara, so ergeben sich folgende Satze: 1) das Gesetz Mosches hat sich größten Theils, wo nicht ganzlich, von dem Gesetzgeber an, bis auf die Zeit der Manner der großen Synagoge, bloß durch mündliche Uebcrlicfcrung erhalten.

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