Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 470 (sequence 71)
- Language
- German
- Belongs to
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470 gens beraubt, und ihnen daher nichts hinterlaßt, nicht weil er andere vorzieht, sondern weil überhaupt gar kein Vermögen mehr vorhanden ist. Diese Wendung, wodurch der abstracte Verstand sich auch im Römischen Recht der bestimmten Forderung des Gesetzes zu entziehen gewußt hat, kann dock) dem Vorwurfe der Lieblosigkeit eben so wenig begegnen, als die Enterbung, und die cZonstio ivoNciosa des Talmudischen Rechts ist daher eine nicht geringere Wittkühr, wenn sie auch dem Buchstaben des Mosaischen Rechts nicht unmittelbar widerspricht. Dies haben auch die Talmudisten gefühlt. Wenn sie daher dem Andrang Griechisch- Römischer Sitte seinen Einfluß gönnen mußten, so haben sie hinterher diese Willkühr, wenn auch nicht gesetzlich ausgeschlossen, dennoch höchlich gemißbilligt. Zwar sey es erlaubt, sagen sie, daß jemand sein Vermögen inrer vivos verschenke, indessen wer dies thue, und auf solche Weise seinen natürlichen Erben irgend etwas entziehe, mit dem seyen die Weisen höchlich unzufrieden,"*) ja sogar der Umstand, daß der Sohn sich schlecht gegen den Vater betrage, soll kein rechtfertigender Grund ftyn, dem besseren Bruoer durch eine solche cZonatio inoflicioZJ das Vermögen zuzuwenden."") Wie fest die Talmudisten trotz der von außen her eingerissenen Willkühr am Grundsatz der Intestaterbfolge gehalten haben, das beweiset vor allen Dingen der Umstand, daß 148) Hsaimonicles 1. I. §. 4. 5. 6- 149) I^ODN M"! A^cknaLadaöal1,7a cnj). 9- § 5. Hl-ii-nuni^s j-Uedolk I^ackajvlk cas,. 6-§-1t- Oeii^ra Lad)!. 'I'r. Dada lot. 1ZZ. d. 150) klinmonnles I. I.