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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 469

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 469 (sequence 70)
Language
German
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469 seyn:"') hat -er aber so gesprochen: mein Sohn Cajus soll allein Erbe seyn, so gilt das Testament in dieser Ausdehnung, wenn es ein nuncupativum ist: ist es aber ein tesramentum Zcrixtum, so hat die Einsetzungsformel keine andere Wirkung, als daß der zur Erbschaft allein gerufene Sohn cursroiomnium konoi-uin wird. Diese einem Sterbenden gestattete Berechtigung hört indessen auf, wenn vom Erstgebornen die Rede ist. Kein Kranker kann das Recht der Erstgeburt vom Erstgebornen auf einen anderen übertragen, denn dieses wäre gegen die ausdrückliche Bestimmung des Mosaischen Gesetzes, wie wir oben gesehen haben; auch Würde dieses gleichsam ein Uebergehen von einer Ordnung zur anderen seyn, was auch dem Talmndischen Principe widerspricht. ^) So viel vom Talmudischen Testament, das übrigens weiter an keine Formalitaten gebunden ist, als an die, welche den letzten Willen zu erweisen nöthig sind. Aber durch eine andere Hinterthüre hat die Willkühr, die gradezu weiter keinen Spielraum finden konnte, sich einzudrängen gewußt, nämlich durch die Lehre von den Schenkungen. Es muß jedem freiste, hen, wenn auch uicht über seinen Tod hinaus, doch wahrend des Lebens mit dem Eigenthnme zu machen, was er will. Es heißt keinen Eingriff in die Rechte der Erben thnn, wenn jemand sich selbst seines Vermö- 145) ^laimonicles 1. 1. 146) V12"V61255 ^laimonicZcs j. 1. Ic^m kiZckock 5!<.InA umatlisna caz». L- ^Usclina Kada ^llira c.-aj». 8- §- 5- 147) Klalmoniäes kilcliotl» Nackalotk ca?. 6- §3- Ällsclins Lad» IZ-ulira 1. 1.

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