Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 468 (sequence 69)
- Language
- German
- Belongs to
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468 kühr gestattet wäre/ dem einen Sohn oder Bruder, durch Ausschließung der Gleichberechtigten/ das ganze Erbe zu vermachen. Diese Willkühr nun/ innerhalb einer jeden Ordnung ein Individuum derselben zum Nachtheil aller Anderen bevorzugen zu können/ ist dem Kranken gestattet/ nicht dem Gesunden/-") und in dieser Bestimmung liegt von selbst schon die Milderung jener Willkühr/ nämlich/ daß sie nicht die kalte und schroffe Unabhängigkeit und die Losreißung von der substantiellen Grundlage der Familie ist, als ihr gegenüberstehend und sie höhnend, sondern vielmehr ihre Wurzel eben so in der Hochachtung hat, die man gegen den Willen eines kranken und sterbenden Verwandten hegen muß, selbst wenn die Aufopferung von Rechten damit verbunden ist. Ist somit der Unterschied zwischen Krankheit und Gesundheit gerechtfertigt, so versteht es sich von selbst, daß die Verfügungen eines Kranken nach seiner Genesung ungültig werden, indem er nur zu verfügen ein Recht hatte, dafern der Tod unmittelbar nach der Krankheit erfolgte. Ueberhaupt sind bei diesem Talmudischan Testamente noch einige Bestimmungen zu merken. Es kann sowohl ein nuncupsüvlim (N2 ^) als auch ein scriptum seyn,"») doch ist hier ein Unterschied von Wichtigkeit nicht zu verkennen. Hat jemand sich in seinem Testamente also ausgedrückt: mein Sohn Cajus soll allen meinen Söhnen vorgehen, so kann dieses Testament, um Gültigkeit zu haben, sowohl ein nuricupsuvurn als ein seri^mm ckolk Nacllalolli 1. 1. §. 2. 3. 6em. Lad. Lada Latwa iol. 126- 144) Nalmoniä^ kücdotd Nacdalold cap. 6> ß- 2-