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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 467

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 467 (sequence 68)
Language
German
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467 so dem Gesunden, alle gegen das Erbrecht der Familie ankämpfende Willkühr verwehrt ist, so verhalt es sich dagegen anders mit dem Kranken Dieser scheint nach Talmudischer Rechtsanschauung, einer größeren Schonung und Bevorzugung als der Gesunde würdig zu seyn, so daß seiner verfügenden Willkühc ein Spielraum gelassen ist, der den Gesunden nicht gestattet war. Das Mosaische Recht befiehlt zwar, daß die Intestaterbfolge ein unabänderliches Gesetz seyn solle, und in so fern ist die Willkühr des Testirens vollkommen ausgeschlossen. Aber diese Eigenschaft der Unabänderlichkeit und festen Norm bezieht sich nach Talmudischer Interpretation nur auf die vorgeschriebenen Ordnungen überhaupt, nicht auf die einzelneu In» dividuen einer jeden Ordnung. Dazu kommt, daß daS Mosaische Recht in jeder Ordnung nur von einem Individuum spricht. Wenn kein Sohn da ist, befiehlt es, solle die Tochter, wenn keine solche der Bruder des Verstorbenen folgen."') Es ist also nach Talmudischer Argumentation durchaus für keine Übertretung des Mosaischen Gesetzes zu achten, wenn derjenigen Willkühr, welcher rücksichtlich der Veränderung der Erbfolgeordnung kein Spielraum gelassen, ist, wenigstens ein kleines Feld innerhalb einer jeden Ordnung eröffnet werde. Wer einen Sohn oder einen Bruder hat, kann, ohne das Gesetz zu verletzen, nicht dem letzteren oder einem dritten das Vermögen zuwenden;^) hätte aber jemand mehrere Söhne oder mehrere Brüder, so bliebe der Mosaische Buchstaben gerettet, Venu auch der Will- 141) Numeri XXVII. 8. 9- 142) Hlalmvniäes!.!. Hh 2

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