Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 466 (sequence 67)
- Language
- German
- Belongs to
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466 nun im Jüdischen Recht für Testament aufkam CP'N'N) («ZisZ-nx»,) ist dem Griechischen Rechte entlehnt. Aber wenn so der Einfluß des Griechischen und Römischen Erbrechts auf das Talmudische unverkennbar ist, so läßt sich doch nicht gradezu behaupten, daß diese oder jene Bestimmung buchstäblich aufgenommen sey: was man sagen kann, ist lediglich, daß alles, was von Willkühriichkeit im TalmudisclM Erbrecht vorkommt, ein Fremdes und Entlehntes sey. Wie aber das abstract aufgenommene Princip der Willkühr seine eigenthümlichen concreten Gestaltungen im Talmudischen Recht erzeugt habe, das ist jetzt zu bekrachten. Zwei Unterschiede find es besonders, worauf die Lehre von den wiltkührlichen Verfügungen des Talmus dischen Erbrechts gegründet ist, der zwischen Krankheit und Gesundheit, und der andere zwischen Schenkung und Testament. Kein Gesunder (55^2) hat die Gewalt, seinen natürlichen Erben irgend etwas durch Testament zu entziehen: er kann weder einen Fremden zum Erben einsetzen, noch die Erbtheile, die seinen Erben natürlicherweise zukommen, der Quantität nach vermehren oder vermindern/") und zwar nicht allein wenn Kinder oder andere sogenannte Notherben da find, sondern ohne Unterschied, wenn selbst die entferntesten Verwandten die Berechtigten wären. Das Tal, musische Recht kennt den Unterschied zwischen Nothcrben und anderen nicht, weil es von vorn herein das Testament nicht kennt, also keine gegen diese Willkühr besonders berechtigte Classe zu setzen braucht. Wenn 140) Ntalmolliäe5 1. 1. csz?. g. §. 2. Uksckna Lad» Lardra c»p. 8. §. 5. kein. Lab. 1r. Lada Lackrs. 5o1. 126- ».