Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 443 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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443 haßten Frau seyn, auf den Sohn der geliebten Frau willkührlich zu übertragen: vielmehr kommt der doppelte Viriltheil, auf den der Erstgeborne Anspruch hat, dem wirklich Erstgebornen einzig und allein zu.«") Michaelis^) hat die Frage aufgeworfen: war den alten Hebräern nach Mofaischen Gesetzen das Recht der Testamente gestattet oder nicht? Er glaubt dieses bejahen zu müssen, und zwar aus dem Grunde, weil in der vormosaischen Zeit Beispiele von willkührlichen Verfügungen vorkamen, solche von Moses aber nicht verboten worden seyen. Abraham vertreibt seinen Sohn Jsmael, daß-er nicht erbe, und bei seinem Tode erhält Jsaac Alles, die Söhne der Mägde aber nur Geschenke.^) Derselbe Abraham spricht davon, wie ihn sein Knecht Elieser beerben solle, ^) und Jacob nimmt eine völlige Vertheilung vor. Auch in der nachmosaischen Zeit findet Michaelis Spuren eines Testaments. In dem Kriege Davids gegen den Absalom wird vom Ahitofel gesagt, daß er heimgegangen sey, und seinem Hause die letzten Befehle gegeben habe ^N^V^I.^) und dem sterbenden Hiskias rath Jesaias, seinem Hause die letzten Befehle zu geben ^.") Alle diese Gründe sind jedoch nicht im Stande, den an sich schon ganz unmöglichen Satz, daß das mosaische Recht das Testament kenne, zu erweisen. 80) veur XXI. 15 — 17. 81) Mosaisches Recht II. 63 uf. 82) Qene5!s XXI. 10. 14. 24. 36- XXV. 5, 6- LZ) Oenssis XV. 2. 3. 64) 2- Lam. XVII. 27- 85) 2. keZ. XX. 1. lesaia- XXVIII. 1.