Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 442 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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442 mm entnommen/ (Labans Töchter beklagen sich darüber, daß sie nicht erben,'^) sondern sie beruht auf einem Gesetze Mosis, welches durch einen bestimmten Fall, durch die bekannte Klage der Töchter Zelophchods veranlaßt^) wurde. Diesem Gesetze mußte bald ein anderes Gesetz folgen. Die Heirath der Erbtöchter in einen anderen Stamm würde die väterlichen Güter dem ihrigen entfremdet haben; diesem Uebel vorzubeugen, wird auf Antrag der Familienhäupter verordnet, daß eine solche Erbtochter nur innerhalb ihres Stammes Heirathen dürfe.") An diefe Mosaischen Bestimmungen über das Erbrecht reihen sich die über Bevorzugung des erstgebornen Sohnes. Das Vorrecht der Erstgeburt findet sich schon in der antemosaischen Zeit, aber es wird so geübt, daß häufig der Vater die Rechte der Erstgeburt dem ersten Sohne der geliebten Frau zuwendet, die er dem eigentlich Erstgebornen aus Strafe entzieht. Jacob giebt dem Joseph und seinen Söhnen, was Rüben eigentlich gebührt hätte.") Auf diese Siek mit dem Rechte der Erstgeburt gewissermaaßen nach Willkühr zu schalten,^) gründet sich das Mosaische Gesetz, welches befiehlt, daß es keinem frei stehen solle, das Recht der Erstgeburt von demjenigen, dem es natürlicherweise zusteht/ sollte dieser auch der Sohn der ge- 75) könes!5 XXXI. 14. 15. Michaelis Mosaisches Recht 11. 59. 76) Numeri XXVII. 1 — 8. 77) Numeri XXVI. 1 — 9. 78) Oenesis XI^VIII. 5-7- I. Ckron. V. 2- 79) Michaelis Mosaisches Recht Ii. 66.