Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 441 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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einem Rechte und einem Volke angemessen, in welchem her abstracte Gedanke der Religion und ihres Werths, fich zu dem Natürlichen als ein Gegenüber verhält, oder auch wie bei den Hindu einem solchen/ dem die bestimmte und feste Besonderheit in den Nebel eines Jenseitigen geschwunden ist. Die Lehre von der Verwandtschaft und der Erstgeburt bietet bis auf die Vermehrung oder vielmehr Interpretation der verbotenen Grade keine wichtige Bereicherung dar.") So weit die Grundzüge des Mosaisch - Talmuds schen Familienrechts. Eine weitere Ausführung lag außer dem Plane dieser Abhandlung, welche die Pandekten des Talmudischen Rechts einem spateren Werke überlassend, nur die ersten Grundbegriffe andeuten wollte. Wir gehen nun zum Erbrecht über, welches auch erst nach rein Mosaischen Principien, dann nach Talmudischen abgehandelt werden soll. Das Mosaische Intestaterbrecht ist in einer einzelnen Stelle des Pentateuchs") mitgetheilt. Stirbt ein Mann, so erbt sein Sohn, und in Ermangelung dessen, seine Tochter. Fehlt auch diese, so erben die Brüder, und wenn auch solche nicht vorhanden find, die Brüder des Vaters. Sollten auch keine Vaterbrüder existireu, so erhält die Erbschaft alsdann, der überhaupt der nächste in der Verwandtschaft ist. Eine weitere Bestimmung dieser Nähe, oder überhaupt eine mehr ins Einzelne gehende Ausführung enthalten die Mofaischen Urkunden nicht. Die Erbschaft der Töchter, wenn keine Söhne vorhanden sind, ist durchaus nicht dem Herkom- 74) Numeri XXVII. 8—12-