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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 434

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 434 (sequence 35)
Language
German
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434 jährige Ersitzung;^) N55^ will aber auch nichts aus. drücken, als daß die Frau durch den Gebrauch derselben erworben werde. Was im usux a!Z nothwendig fortgesetzter Gebrauch erscheint, ist in der Nd^2 bloß durch einen einmaligen Aktus bedingt. Wenn indessen dieser U8us nach Talmudischem Recht ganz consequent für eine Eingehunasweise der Ehe gelten muß, so hat hinterher die rabbinische Sittlichkeit ihn gemißbilligt, ja diese Weise durch Strafen als unziemlich verpönt.^) Eine priestertiche Einsegnung kennt das Talmudische Recht nicht: erst die neueren Juden haben solche dem canonischen Rechte entlehnt, und mit ihren Weisen in Verbindung gebracht. Wenn dies die Talmudischen Eingehungsweisen der Ehe sind, so entsteht nunmehr die Frage, ob und wie sie sich dem Principe nach vom Mosaischen Begriffe unterscheiden. Schon oben ist dies im Allgemeinen angegeben worden. Was im Mosaischen Recht die naive Wirklichkeit ist, der Kauf, das hat sich im Talmudischen zur abstracten Leerheit eines Symbols ausgearbeitet,, und die Festsetzung besonderer Erwerbungsarten in dieser Hinsicht giebt den Beweis ab, daß der Gedanke der Eingehungsweise der Ehe, mit der Mosaischen Grund- 45) (^aji 5omm. I. §. in. S. meine Scholien zum Gkjus S. 143. 46) Der Grund in der Schrift, der gewöhnlich für die N55^ü abführt wird, ist Oeur. XXIV. 2. Di? Sitte deutet aber w >c mehr auf den Römischen usus, als auf diefe Schriftstelle. F'r unsittlich wird dieser Gebrauch, der der Licen; Thür und Thor offnen würde, schon von den Talmudisten erklärt, ^laiinolililt-s KUclialU Isckot!, eap. Z. we»:n auch schon der Umstand, daß zwei Zeugen erfordert werden, denselben unpraktisch macht.

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