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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 432

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 432 (sequence 33)
Language
German
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432 tragt jener Weiterbau die fremdartige Erscheinung eines nicht der Grundlage entnommenen Gedankens in sich. Ohne uns in der folgenden Darstellung an jene kleinliche Casuistik zu halten, worin der Hauptreichthum des Talmudischen Rechtes besteht, soll es lediglich unser Augenmerk seyn, die leitenden Begriffe hervorzusuchen. Das Mosaische Recht hatte, wie wir schon oben bemerkt haben, keine ausdrückliche Eingehungsweise der Ehe festgestellt, sondern sie mehr als etwas Factisches betrachtend, ihre Form, den Kauf, aus der uralten Sitte vorausgesetzt. Wie verhält sich nun der Talmud zu dieser Eingehungsweise? Er kennt bekanntlich drei Arten wie die Ehe entsteht: Geld, Vertrag und Beiwohnung.") Die erste Weise ist nun offenbar der, den Mosaischen Urkunden bekannte, Kauf, jedoch wesentlich umgestaltet. Bei Moses ist der Kauf noch ein wirklicher: die Frau wird von ihren nächsten Anverwandten, dem Vater oder den Brüdern erstanden, als ein Eigenthum, dessen diese sich zum Besten des Kaufers entäußern. Im Talmudischen Recht erscheint dieser Kauf als ein bloß symbolischer, wie die coewtio der Römer, welcher doch wenigstens die strengen Wirkungen eines Kaufs hat, deren jener entbehrt. Daß er aber lediglich symbolisch sey, beweist die Kaufsumme, die sowohl die Schulen Schamai als Hille! für die Heirath nach Römischem Münzfuße annehmen. Wahrend jene denselben auf einen Denar °^"! oder dessen Werth setzt, meint diese eine Prutah, welche sie selbst mit dem achten Theile eines italischen Asses, 41) Ntt'H NV^^M^.^s^na'rr.^^cdin caii.l.ZI.

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