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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 431

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 431 (sequence 32)
Language
German
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431 der Affinität haben im Mosaischen Recht weder jene "Ueberladung und Beschrankung/ von der hinterher dennoch die Freiheit des Dispenses retten muß, noch <mch irgend eine Bestimmung, gegen die fich eine fortgeschrittene, und ihrer sich bewußter werdende Sittlichkeit sträuben dürfte. Wichtig ist besonders für das Erbrecht diese vernünftiger als irgend wo anders im Orient Herbortretende Bestimmung der Verwandtschaftsgrade, weil dadurch die Erbfolge nicht so sehr dem Einflüsse anderweitiger Umstände, als z. B. in Indien der der sscra xrivara war, ausgesetzt ist; sondern vielmehr nach der innerlichen Vernünftigkeit dieser Grade selbst sich bestimmt. Ganz in Übereinstimmung aber mit anderen Asiatischen Rechten ist auch im Mosaischen der fest ausgesprochene Vorzug der Erstgeburt. Die Rechte des Erstgebornen gehören nicht hierher, sondern in die Lehre vom Erbrecht. Was hier jedoch seinen Platz finden muß, ist die erhöhte Qualität, in der ein Erstgeborner auch zugleich erste Frucht der Mutter ONN scyn konnte, in welcher Gestalt er nach dem Levitischen Gesetze Gott heilig war.^) Um Erstgeborner des Mannes zu seyn, ist jene doppelte Qualität nicht nöthig. Auch der mit einer Wittwe, die Kinder hatte, erzeugte Sohn, würde die Rechte der Erstgeburt haben/") Dies sind die Grundzüge der Mosaischen Familie. Die nächste Frage, welche jetzt zu beantworten ist, wird nun die seyn: in wie weit ist die Talmudische weitere Ausführung dieser Grundprincipien dem eben dargestellten Charakter derselben treu geblieben, oder in wie fem 39) exoäus XIII. Numeri III. 12. 40 — 50. 40) Michaelis Mosaisches Recht II. 34.

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