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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 428

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 428 (sequence 29)
Language
German
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428 nicht auch milde Bestimmungen in derselben Lehre ihren Platz haben sollten. Dahin gehört das Gesetz, daß die im Kriege erbeutete Frau, welche, nachdem ihr Zeit zum Beweinen ihrer Eltern und der nun verlorenen Heimath gelassen worden, den Sieger heirathet, wenn etwa eine Scheidung erfolgen sollte, nicht verkauft werden darf, sondern die freie Schaltung über sich selbst wiedererhält.^) Ueberhaupt herrscht ein zu beachtender Unterschied, wenn man den gesetzlichen Zustand der Frauen nach Mosaischen Gesetzen mit dem Geiste anderer Orientalischer Rechte in dieser Hinficht vergleicht. So weit dies der allgemeine Gedanke der Polygamie zulässig macht, ist die Frau nach Mosaischem Recht doch weit mehr die Gleiche, Freie, und ihrer eigenen Persönlichkeit sich Erfreuende. Davon zeugen nicht die milden Vorschriften bloß, sondern auch die strengen. Die zum erstenmale im Mosaischen Recht sich geltend machenden harten Gesetze über die Jungferschaft,^) geben der Frau eine Ehre, die sie als selbstständige Person bezeichnet, und die Sprüche Salomonis über die Frauen sind allein hinreichend, jene verschiedene Haltung begreiflich zu machen, wenn man sie z. B. mit denen der Indischen Hitopadesa zusammenhält. Die vaterliche Gewalt des Mosaischen Rechts entspricht der Ehe, so wie überhaupt immer diese Lehre als das Zweite, der Ehe, als dem Ersten entsprechen wird. In der vormosaischen Zeit werden diese Rechte der väterlichen Gewalt als unbegranzt geschildert: Juda verurtheilt ohne Weiteres seine Schwiegertochter Tha- 29) veurer XXI. 14- ZV) Oeuier XXII. 13 et sh.

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