Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 3 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 427 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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427 scheine vollkommen ungegründet, weil Moses weder gegen Institute tolerant gewesen/ die dem Geiste seiner Einrichtungen nicht zusagten, noch auch der tiefe Grund der Lehre, daß der Name des Verblichenen nicht aus Israel schwinde,^) auf eine Ungewogenheit deutet, die der Gefetzgeber selbst gegen dieses Institut gehegt haben soll. Wenn die Leviratsehe die noch« wendige Ehe des Mosaischen Rechts genannt werden kann, so giebt es auf der anderen Seite eben so sehr verpönte und verbotene Ehen. Dahin gehört die durch ausdrückliches Verbot untersagte Ehe mit einer Kananiterin, ferner das Verbot naher Heirathen, von denen unten bei der Lehre von der Verwandtschaft gesprochen werden soll. Wo die Eingehungsweise der Ehe Kauf ist, ist es das Consequentere (in China verhalt es sich nicht so) daß auch die Berechtigung zur Ehescheidung dem Manne allein zufallt, und daß diese übrigens in der Mlltühr des Mannes allein begründet sey. So verhält es sich denn auch damit nach Mosaischem Recht. Wenn die Frau dem Manne mißfällt, fo kann er dieselbe hinwegschicken, und die einzige Form die verlangt wird, ist, daß er ihr einen Scheidebrief schreibe.^) Diese Härte, die in der Natur und in dem Wesen der Mosaischen Ehe liegt, ist doch nicht so absolut durchgreifend, daß 26) Deute. XXV. 9. ^X^O IVO NNO'» 55^71 27) Lxoä.15 XXXIV. 16. Auch die verbotene Ehe mit der geschiedenen Frau, Oemer XXIV. 6, gehört Hieher, ferner die verbotene Mißheirat!) des Priesters Mit einer Hure und einer Geschiedenen, so wie des Hohenpriesters mit einer Wittwe und Ausländerin, l.ev. XXI. 7. 13. 14- 28) vkurer. XXIV. 1.