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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 426

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 426 (sequence 27)
Language
German
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426 Folgende Momente sind noch rücksichtlich der Mosaischen Ehe anzumerken. Die Berechtigung sich ju verheirathen, fällt nicht innerhalb der Parlheien selbst, sondern sie steht lediglich den Eltern zu.^) Doch giebt es eine Art der Ehe/ welche durchaus nicht die Willkühr zur Norm hat, sondern schlechthin nothwendig ist. Diese ist die Leviratsehe des Mosaischen Rechts, welche, mit der Indischen Verwandtschaftsehe der Sapindas keine geringe Aehnlichheit hat. Wenn jemand ohne mannliche Nachkommen gestorben ist, so soll der Bruder des Verblichenen die Wittwe NO2^ Heirathen, und der aus dieser zweiten Ehe entsprossene erstgeborne Sohn soll den Namen des verstorbenen Bruders, als dessen Repräsentant, führen. Wer sich der Erfüllung dieser Pflicht weigert, hat sich der schimpflichen Ceremonie NZ^N. der beschimpfenden Schuhausziehung mit begleitender verachtender Geberde zu unterziehen, welche eben die Verletzung dieser heiligen Pflicht andeuten soll.") Daß Moses diesem Leviratsrechte nicht gewogen gewesen seyn solle, und es nur mit Mühe geduldet habe, wie Michaelis") zu zeigen sich bemüht, 23) Lxoäus XXXIV. 16. Dem. VII. Z. ve^si, XXIV. 4- XXVIII. 1. luäic. XIV. 1. lodias c»p. VI. VII. X. 24) Oemer. XXV. 5—10. Dieser uralte Gebrauch (schon zu Iuda's und seiner Schwiegertochter Thamar Zeiten herrschte er, kenesig XXXVII.) ist von Michaelis Mosaisches Recht II. 151 falschlich durch Polyandrie erklart worden, die einen Ge-- sammtbesttz der Frau, nicht ein Nacheinanderbesitzen will. Auch im nicht polyandrischen Indien herrscht die Verwandtschaftsche der Sapindas. Ruth (Hl. 6, 9) heirathet nicht den Bruder, sondern den nächsten Verwandten ihres Mannes. 25) Mosaisches Recht S. 156 und fg.

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