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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 425

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 425 (sequence 26)
Language
German
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425 bietet.") Die dem Rechte des Koran ähnliche quantitative Bestimmung gehört erst der spateren Talmudischen Zeit an.") Die Sitte, daß den Söhnen vor ihrer eigentlichen Heirath Concubinen von dem Vater beigelegt wurden,") und der eben so festgewurzelte Gebrauch, daß die Sklavinnen oder Mägde der Frauen, mit oder ohne Einwilligung dieser letzteren, als Kebsweiber gebraucht werden konnten, leitet natürlich auf die Unterschiede, welche innerhalb des ehelichen Verhältnisses zwischen den Frauen selbst sich begaben. Das Kebsweib, auch wohl ist als die untergeordnete Frau, der eigentlich sogenannten entgegengesetzt, doch werden auch wiederum eben so häufig diese Ausdrücke mit einander verwechselt.^) Wo von der Salomonischen Polygamie die Rede ist,") werden diese Q^Ä^S den Hauptfrauen, den fürstlichen Genossinnen, N'NLl O'M, entgegengesetzt. Rücksichtlich der Kinder macht jene Abtheilung in Hauptfrauen und Frauen untergeordneter Art durchaus keinen Unterschied: diese sind vielmehr gleich legitim und erbfähig. Wie bei den hinterasiatischen Völkern, werden häufig die Kinder der Magd, der Hauptfrau zugerechnet, welcher diese Magd zugehörte. ^) 17) Deut. XVII. 17. ww) 1^7 d5^1 19) Lxoäus XXI. 9. 20) 5uälc. IX. 1. 24- Genesis XVI. Z. XXV. 1, 6- XXXV 22. XXVII. 2. pasrorsc kisrolre äs 1a le'AlslarioQ III. Z19- 21) i. kex. XI. 3. Michaelis Mosaisches Recht II. 92. 22) Oenesls XVI. 2.

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