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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 422

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 422 (sequence 23)
Language
German
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422 gen, welche einem Asiatischen Gesetzbuche vollkommen fremd seyn müßten. Doch gilt das eben Gesagte in bei weitem höherem Grade von dem Rechte der Gemarci/ als von dem reineren der Misch na. Der Zeitraum, welcher zwischen der Nedaction dieser letzteren, und der Compilation der Babylonischen Gemara liegt, laßt von selbst begreifen, wie weit größer die Wahrscheinlichkeit der Einwirkung fremdartiger, namentlich Römischer Rechtsbestimmungen auf die Abfassung dieses Theils des Talmudischen Rechtes war. Der Gang dieser Abhandlung ist nun der, daß zu» vörderst das rein Mosaische Familienrecht in kurzen Umrissen entwickelt wird, dem dann die wichtigeren Talmudischen Erweiterungen oder Aenderungen folgen sollen. Hieran schließt sich die Lehre vom Erbrecht, und zwar sowohl in einfacher Mosaischer Grundlage, als in Talmudischem Weiterbau oder Umsturz. Was die Ehe als Anfangspunkt der Familie betrifft, so kennen die Mosaischen Urkunden durchaus keine andere Eingehungswelse derselben als den Kauf. Schon in der vormosaischen Zeit dient Jacob, um die Tochter des Laban zu erstehen, vierzehn Jahre: Sichem bittet die Brüder der Dina für dieselbe zu fordern, was ihnen beliebe. ^) Was so in der Sitte sich schon geltend vorfand, brauchte Mofes nicht erst in die Form des Gesetzes zu erheben. Auch spricht er von dieser Eingehungsweise nur ganz gelegentlich, da wo er von einer nothwendigen Heirath, abgesehen von ihrer Form, handelt. Wer eine Jungfrau geschändet, 4) 0eaes!- XXXIV. 15 — Z5- 5) kenn:» XXXIV. 12.

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